Ehe, Lebenspartnerschaft und Auflösung von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Ehe, Lebenspartnerschaft und Auflösung“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung - Nichteheliche Lebensgemeinschaft / Verlöbnis
  • Ehe - Auflösungsmöglichkeiten
  • Auflösungsmöglichkeiten - Aufhebung/Scheidung
  • Aufhebung/Scheidung - Begründetheit
  • Folgen der Auflösung
  • Scheidung - Versorgungsausgleich
  • Scheidung - Kindesunterhalt
  • Scheidung - Ehehgattenunterhalt/Hausrat/Ehewohnung
  • Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen
  • Lebenspartnerschaft - Auflösung und Folgen

Quiz zum Vortrag

  1. Die Scheidung der Ehe
  2. Die Aufhebung der Ehe
  3. Die Nichtigerklärung der Ehe
  4. Die Trennung der Ehe
  1. Ein Scheidungsantrag ist begründet, wenn die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet wird.
  2. Ein Scheidungsantrag ist begründet, wenn die Zerrüttung der Ehe bewiesen ist.
  3. Ein Scheidungsantrag ist begründet, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe nicht mehr geboten erscheint.
  4. Ein Scheidungsantrag ist begründet, wenn die Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist.
  1. Die Zuständigkeit des Gerichts
  2. Die Antragsberechtigung
  3. Die Antragsfrist
  4. Die Zerrüttung der Ehe
  5. Die Rechtmäßigkeit der Ehe
  1. Die zuständige Verwaltungsbehörde.
  2. Die Ehepartner selbst.
  3. Die Kinder der Ehepartner.
  4. Die dritte Person, mit der bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.
  1. Ein Antrag auf Aufhebung der Ehe ist begründet, wenn ein Aufhebungsgrund des § 1314 BGB vorliegt.
  2. Ein Antrag auf Aufhebung der Ehe ist begründet, wenn eine sog. Scheinehe vorliegt.
  3. Ein Antrag auf Aufhebung der Ehe ist begründet, wenn die Ehe zerrüttet ist.
  4. Ein Antrag auf Aufhebung der Ehe ist begründet, wenn die Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.
  1. Versorgungsausgleich
  2. Kindesunterhalt betreffend gemeinschaftlicher Kinder
  3. Nachehelicher Ehegattenunterhalt
  4. Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
  5. Trennungsunterhalt
  1. Wenn ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden müssen.
  2. Wenn ein gemeinschaftliches Kind das 3. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
  3. Bei unzumutbaren finanziellen Nachteilen für einen der Ehegatten.
  4. In Fällen, in denen die Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre erfolgt.
  1. Zwei Personen gleichen Geschlechts.
  2. Höchstpersönliche Erklärung, miteinander die Lebenspartnerschaft zu gründen
  3. Erklärung vor einem zur Mitwirkung bereiten Standesbeamten
  4. Keine Minderjährigkeit, bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
  5. Fristgerechtes Aufgebot der Lebenspartnerschaft
  1. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
  2. Die Nichtigerklärung der Lebenspartnerschaft
  3. Die Scheidung der Lebenspartnerschaft

Dozent des Vortrages Ehe, Lebenspartnerschaft und Auflösung

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1. § 122 FamFG (Zuständigkeit). 2. § 1316 BGB ...

... Ehe 1. bewiesen ist oder 2. unwiderlegbar vermutet wird (§ 1565 I BGB). ...

... § 1318 BGB grundsätzlich die Folgen der Scheidung. Scheidung  Versorgungsausgleich ...

... Mitwirkung bereiten zuständigen Person (Standesbeamter). - keine Minderjährigkeit, bestehende entspricht Aufhebungsehe oder Lebenspartnerschaft, ...

... Folgen: Folgen der Scheidung, außer: Sorgerechtsentscheidung , denn ...

... BGB bzw. § 812 I 2 Alt. 2 BGB. III. Verlöbnis. Das Verlöbnis ist nach herrschender Meinung zum einen ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen künftig die Ehe miteinander einzugehen. Zum anderen ist das Verlöbnis der Brautstand als das dadurch begründete familienrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. 1. Defieren Sie den Begriff „Verlöbnis“! Verlöbnis ist ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts versprechen, künftig eine Ehe miteinander einzugehen. 2. Können sich Minderjährige verloben? Erläutern Sie! Grundsätzlich können sich Minderjährige verloben, hinsichtlich der personenrechtlichen Folgen benötigen sie aber Einsichtsfähigkeit und hinsichtlich der ...

... von zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden. Lesen Sie bitte zuerst die §§ 1 bis 11 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft entsprechen weitgehend denen der Ehe. Lesen Sie bitte hierzu Palandt/Brudermüller, BGB, Einl. § 1 LPartG, Rdnr. 1 ff. 1. Welches Prinzip liegt der Lebenspartnerschaft zugrunde? Eine Lebenspartnerschaft wird wie eine Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen. 2. Welches sind die sieben Voraussetzungen einer Lebenspartnerschaft? Zwei Personen gleichen Geschlechts, Gegenseitige Erklärung miteinander die Lebenspartnerschaft einzugehen (Anwesenheit erforderlich), Abgabe dieser ...

... der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (jeder Ehegatte hat für sich selbst zu sorgen, § 1569 S. 1 BGB), der jedoch ergänzt wird durch den Grundsatz der Mitverantwortlichkeit (ein Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn er sich in einer Bedürfnislage befindet, die mit der Ehe in Verbindung steht, §§ 1569 S. 2, 1570 ff. BGB). Allerdings ist dieser Unterhaltsanspruch regelmäßig der Höhe nach zu begrenzen und zeitlich zu befristen (§ 1578b BGB). Noch weiter verselbstständigt ist der Versorgungsausgleich, der nicht nur von der Bedürfnislage, sondern sogar vom ehelichen Güterstand unabhängig ist (§ 1587 BGB, §§ 1 ff. VersAusglG). Er wird bei der Scheidung durch das Familiengericht von Amts wegen (also ohne besonderen Antrag) durchgeführt und grundsätzlich wie folgt abgewickelt: Die während der Ehe angesammelten Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters ...

... die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft unzumutbar ist (§ 15 II Nr. 3 LPartG). Beide Lebenspartner die Aufhebung übereinstimmend beantragen und seit Antragstellung 1 Jahr vergangen ist (§ 15 II Nr. 1 LPartG), ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und seit Antragstellung 3 Jahre vergangen sind (§ 15 II Nr. 2 LPartG). 3. Welche Folgen hat bzw. kann die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft haben? ...