Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 6: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Eigentumsvorbehalt bedeutet:
Ein Anwartschaftsrecht setzt einen mehraktigen Erwerbstatbestand voraus. Welche Erwerbstatbestände sind gemeint?
Worin liegt der Nutzen des Eigentumsvorbehalts?
E verkauft Waren unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser erhält die Waren am 01.01., soll aber erst am 01.03. zahlen müssen. Wenn er zahlt soll das Eigentum auf Ihn übergehen. Am 01.02. übereignet E die Waren an D. Dieser fordert Herausgabe der Waren von K. Welche Aussagen treffen auf diesen Fall zu?
Was muss man in der Klausur darstellen, um die Wirkung des Anwartschaftsrechts rechtlich korrekt abzubilden?
E verkauft Waren unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser erhält die Waren am 01.01., soll aber erst am 01.03. zahlen müssen. Wenn er zahlt soll das Eigentum auf Ihn übergehen. Am 01.02. übereignet E die Waren an D. Dieser fordert Herausgabe der Waren von K. K zahlt pünktlich am 01.03. den Kaufpreis an E. Was passiert nun?
Woran muss gedacht werden, wenn § 161 I BGB geprüft wurde und die Feststellung getroffen wurde, dass die Veräußerung des E an den D, dem K gegenüber unwirksam ist, weil die vertragliche Bedingung eingetreten ist?
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