Der Vortrag „Einheit 02: Sachverhalt I (Arbeitstechnik)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Quellen ergeben sich für die Sachverhaltszusammenstellung aus einer Akte?
Was passiert, wenn der mündliche Vortrag vom vorher vorgebrachten schriftlichen Vortrag einer Partei abweicht?
Wo und wann wird ein angekündigter, aber nicht gestellter Antrag erwähnt?
Ist eine durch eine Partei einmalig bestrittene Tatsache auch dann noch unstreitig, wenn die andere Partei nochmals zu dieser Tatsache vorträgt und daraufhin keine Reaktion mehr stattfindet?
Was kommt in Betracht, wenn einer von mehreren nach § 130 ZPO angekündigter Anträgen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt wird?
Welche Hilfsmittel bieten sich zu Sachverhaltserfassung an?
Was versteht man unter der Arbeitsmethode einen „Aktenauszug“ zu erstellen?
Was gehört in den Aktenauszug?
Auf welche Selektionsarbeit kommt es in der Klausur für gewöhnlich an?
Ist es eine Tatsachenbehauptung oder eine Rechtsansicht, wenn eine Partei vorträgt, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde?
Welche Tatsachen können aus dem Vortrag einer Partei geschlossen werden, wenn sie behauptet, sie habe eine Sache gemietet?
Warum ist die Unterscheidung von Tatsachen und Rechtsansichten für das Gericht so wichtig?
Wann ist ein Tatsache erheblich?
5 Sterne |
|
7 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
7 Kundenrezensionen ohne Beschreibung
7 Rezensionen ohne Text
... Darstellung Ergebnis, Darstellung Rechtslage, Darstellung Sachverhalt ...
... Partei - Anlagen - Schreiben - Gegner - Protokolle - Hinweise - Entscheidungen - Zustellungsnachweise - Beweisergebnisse - Beiakten - Schreiben Dritter - Parteien - Gericht - Amtsgericht Hanau - Protokoll - Bedeutung im Examen - Urteilsformalia - Hinweise ...
... Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Kläger - gegen Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Im Namen und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen und an den Kläger 12.000 € zu zahlen. ...
... dem Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Erstens: Lesen - rasches, diagonales Überfliegen - Text Analyse - Aufgabenart und -stellung - Randbemerkungen - Problemzettel - objektive Klagehäufung ...
... werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen und an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000 €. ...
... Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen und an sie 25.000 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. ...
... Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000 €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den ...
... Arbeitsgrundlage: Erstellen von Hilfsmitteln 3. Strukturieren des Sachverhalts EXKURS: Schlüssigkeit und Substantiierung 4. Ausarbeiten: Darstellung des Sachverhalts a) Grundstruktur b) Sonderformen der Sachverhaltsdarstellung c) Klassische Aufbauprobleme des Urteilstatbestands 0:30 Gruppenarbeit Aktenfall 1 Sachverhaltsfeststellung Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Lösung Aktenfall 2 Nacharbeiten Thema „Sachverhalt“ Lesen: Fischer, vom Lesen einer Zivilrechtsklausur, JuS ...
... Besondere Bedeutung kommt dem in der Gerichtsakte vorhandenen Protokoll einer mündlichen Verhandlung zu. Aus ihm ergeben sich für die Entscheidung zentrale Fragen. Ein Problem besteht, wenn sich im Protokoll Anträge, die schriftsätzlich angekündigt waren, nicht finden. I I - 3 Oberheim AG - EVD 1. Ausgangspunkt Aufgabentext: Akte Sachverhaltsfeststellung: Quelle Rechtsanwalt Paulmichl Mandantenakte Norddeutsche Landesbank AG. Zivilprozess gegen Gensel. Amtsgericht Hanau 32 C 51/99 II - 4 Oberheim AG - EVD 1. Ausgangspunkt Aufgabentext: Lesen Sachverhaltsfeststellung: Quelle ERSTES LESEN Rasches, diagonales Überfliegen. Text Analyse Aufgabenart und -stellung ZWEITES LESEN ...
... alle diese Hilfsmittel sind kein Selbstzweck, sondern machen nur Sinn, wenn sie bei Erfassung, Verständnis oder späterer Darstellung des Sachverhalts helfen. I I - 5 Oberheim AG - EVD 2. Arbeitsgrundlage Hilfsmittel: Allgemein Sachverhaltsfeststellung: Skizze Sachverhalt, Örtlichkeit Kläger Beklagter Dritter. Zeittafel 1.2. Vertrag 9.2. Auftreten Mangel 15.2. Wandlungserklärung 1.4. Klageeinreichung 8.6. Früher erster Termin. Ideenblatt Randbemerkungen Farbmarkierungen, Aktenauszug I I - 6 Oberheim AG - EVD 1 ...
... Unerhebliche Tatsachen bleiben unberücksichtigt. Haben die Parteien erhebliche Tatsachen abweichend voneinander vorgetragen, so können diese für die Entscheidung nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist deswegen zwischen unstreitigen und vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen streitigen Tatsachen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Aktenauszugs, wenn dieser korrekt angefertigt wurde. Für die Entscheidung berücksichtigt werden können damit nur die von den Parteien vorgetragenen, erheblichen Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. I I - 7 Oberheim AG - EVD 1 ...
... Ordnung. Die Sachverhaltsfeststellung selektiert den Prozessstoff dabei anhand folgender Fragen: Handelt es sich um Parteivortrag? Handelt es sich um eine Tatsache? Ist die Tatsache erheblich? Ist die Tatsache streitig oder unstreitig? Diese Fragen sind anhand des gesamten Prozessstoffs zu beantworten ...
... so konkret sein, dass der Lebenssachverhalt, um den gestritten wird, eindeutig bestimmt werden kann. Um schlüssig zu sein, muss der Vortrag alle Tatbestandsmerkmale einer Norm umfassen, deren Rechtsfolge das Begehr der Partei umfasst. Substantiiert ist der Tatsachenvortrag, wenn er so detailliert ist, dass der Gegner sich hiergegen verteidigen und das Gericht erforderlichenfalls Beweis erheben kann. Hierfür gibt es keinen allgemeingültigen Maßstab, das Maß der erforderlichen Substantiierung richtet sich vielmehr nach der Prozesslage und der Einlassung des Gegners. Eine nicht vorgetragene Tatsache kann auch dann nicht für die Entscheidung berücksichtigt werden, wenn sie vorlag. Die Frage, zu wessen Nachteil sich dies auswirkt, beantwortet die Darlegungslast. Dies ist regelmäßig die Partei, für die die Norm, zu deren Voraussetzungen die Tatsache gehört, eine günstige Rechtsfolge enthält. Trägt eine Partei solche Tatsachen nicht vor, liegen die Voraussetzungen der Norm ...
... eine Trennung von streitigem und unstreitigem Parteivortrag nicht erforderlich ist. Feststehende Regeln für die Darstellung gibt es nicht, sie kann aber weitgehend an dem klassischen Modell des Urteilstatbestands orientiert werden. Der einseitige Sachverhalt kann einen Einleitungssatz haben. Er wird in der Regel chronologisch oder sachlich gegliedert und sollte das Begehr der Partei an hervorgehobener Stelle (zu Beginn oder am Ende) erkennen lassen. Zweiseitige Sachverhaltsdarstellungen müssen unstreitigen und streitigen Tatsachenvortrag trennen Hinzukommen muss die wesentliche Prozessgeschichte, in jedem Fall die Anträge, ggf. die Beweisaufnahme, nur ausnahmsweise auch sonstige Prozessgeschichte. Üblich ist zudem die Einleitung mit einer den Streit beschreibenden Zusammenfassung. Vorstehende Gliederung ist nicht gesetzlich vorgegeben, praktisch aber zwingend. b) Sonderformen der Sachverhaltsdarstellung Normalfall der Sachverhaltsdarstellung ist der Sachbericht. Diese Form kommt in schriftlichen Examensleistungen grundsätzlich nicht vor. ...
... pauschal bestrittene Tatsachen, Kläger- oder Beklagtenvortrag, Reihenfolge der Darstellung, Nebenansprüche Rechtsansichten, unerl. Beweisantritte, Hervorhebung Anträge, Änderungsbedürftige Anträge, Überflüssige Anträge, Überholte Anträge, Unvollständige Anträge, Qualifiziertes Bestreiten, Schlichtes Bestreiten, Prozessanträge Darstellungsform, Unerhebl. Tatsachen, Überholte Prozessgeschichte Verweisung, Unerhebliche Prozessgeschichte vollständig ...