Zulässigkeit, Feststellungsklage, Fortsetzungsstellungsklage, Erledigung von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zulässigkeit, Feststellungsklage, Fortsetzungsstellungsklage, Erledigung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Ihre Jura-Flatrate“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 5.0 Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage
  • 5.1 Verwaltungsrechtsweg
  • 5.2 Statthafte Klageart
  • 5.3 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • 5.4 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • 6.0 Feststellungsklage
  • 6.1 Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse
  • 6.2 Vorbeugende und besondere Feststellungsklagen
  • 6.3 Subsidiarität der Feststellungsklage
  • 7.0 Fortsetzungsfeststellungsklage Teil 1
  • 8.0 Erledigungsfälle
  • 8.1 Fortsetzungsfeststellungsklage Teil 2
  • 8.2 Übereinstimmende Erledigungserklärung
  • 8.3 Einseitige Erledigungserklärung

Quiz zum Vortrag

  1. Bei der allgemeinen Feststellungsklage
  2. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten
  3. Bei Anfechtungsklagen
  4. Bei Verpflichtungsklagen
  1. Beamte
  2. Ärzte
  3. Freiberufler
  4. Anwälte
  5. Künstler
  1. aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 54 I BeamtStG eröffnet.
  2. aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 126 BBG eröffnet.
  3. aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 126 BRRG eröffnet.
  4. aufgrund der Generalklausel nach § 40 I VwGO eröffnet.
  5. nicht eröffnet.
  1. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis liegt vor, wenn auf einen konkreten Sachverhalt Rechtsnormen angewendet werden und sich daraus eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einer Sache ergibt.
  2. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis liegt vor, wenn auf einen abstrakten Sachverhalt Rechtsnormen angewendet werden und sich daraus eine rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einer Sache ergibt.
  3. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis liegt vor, wenn aufgrund eines abstrakten Sachverhaltes sich eine tatsächliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Person zu einer Sache ergibt.
  4. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis liegt vor, wenn auf einen konkreten Sachverhalt Rechtsnormen angewendet werden und sich daraus eine rechtliche Beziehung einer Sache zu einer anderen Sache ergibt.
  1. Ein berechtigtes Interesse ist jedes rechtliche, wirtschaftliche, ideelle und tatsächliche Interesse.
  2. Ein berechtigtes Interesse ist nur jedes rechtliche Interesse.
  3. Ein berechtigtes Interesse ist nur jedes wirtschaftliche Interesse.
  4. Ein berechtigtes Interesse ist nur jedes tatsächliche Interesse.
  5. Ein berechtigtes Interesse ist nur jedes ideelle Interesse.
  1. Es muss ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
  2. Es muss Wiederholungsgefahr vorliegen.
  3. Dann liegt ein Fall der FFK analog vor.
  4. Es liegt dann eine Feststellungsklage ohne besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Verpflichtungsklagen
  3. Anfechtungsklagen
  4. Antrag nach 80 V VwGO und Antrag nach § 123 VwGO
  5. Fortsetzungsfeststellungsklagen
  1. Wenn ein überschaubarer und regelbarer Sachverhalt vorliegt, der ohne vorbeugenden Rechtsschutz zu einer erhebliche Beeinträchtigung führt und ein Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz nicht zumutbar ist.
  2. Vorbeugender Rechtsschutz kennt die VwGO nicht und ist deshalb nicht möglich.
  3. Wenn ein überschaubarer und regelbarer Sachverhalt vorliegt, der ohne vorbeugenden Rechtsschutz zu einer erhebliche Beeinträchtigung führt.
  4. Wenn ein überschaubarer und regelbarer Sachverhalt vorliegt, der ohne vorbeugenden Rechtsschutz zu einer Beeinträchtigung führt und ein Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz nicht zumutbar ist.
  1. Wegen Art. 19 IV GG.
  2. Wegen der Gewaltenteilung.
  3. Wegen Art. 20 III GG.
  4. Wegen Art. 40 I VwGO.
  1. Anfechtungsklage
  2. Verpflichtungsklage
  3. Feststellungsklage
  4. Fortsetzungsfeststellungsklage
  5. Allgemeine Leistungsklage
  1. Für die Nichtigkeitsfeststellungsklage.
  2. Für die positive Feststellungsklage.
  3. Für die negative Feststellungsklage.
  4. Keine Antwort ist richtig.
  1. Immer dann, wenn sich der Kläger der Feststellungsklage bemüht, um die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer anderen Klage zu umgehen.
  2. Mit Ausnahme der Nichtigkeitsfeststellungsklage immer gegenüber der Anfechtungsklage.
  3. Immer gegenüber der allgemeinen Leistungsklage.
  4. Immer gegenüber der Verpflichtungsklage.
  1. Immer dann, wenn von dem Verwaltungsakt keine tatsächliche oder rechtliche Wirkung mehr ausgeht.
  2. Immer dann, wenn der Verwaltungsakt vollzogen wurde.
  3. Ein Verwaltungsakt erledigt sich immer erst mit Tod des Adressaten.
  4. Ein Verwaltungsakt erledigt sich mit Eintritt der Bestandskraft.
  1. Rücknahme
  2. Widerruf
  3. Wegfall des Regelungsobjektes
  4. Zeitablauf
  5. Vollzug
  1. In dem Moment, in dem sie bei Gericht eingeht.
  2. In dem Moment, in dem der Kläger die Klage abschickt.
  3. In dem Moment, in dem sie dem Beklagten zugestellt wird.
  4. In dem Moment, in dem die erste mündliche Verhandlung beginnt.
  5. In dem Moment, in dem der Kläger eine Bestätigung darüber erhält, dass seine Klage eingegangen ist.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Wiederholungsgefahr
  3. Mögliche Folgeansprüche aus Amtshaftung, die nicht offensichtlich ausgeschlossen sind
  4. Rehabilitationsinteresse
  5. Präjudizwirkung
  1. Bei der FFK, wenn die ursprüngliche Klage auf Verpflichtung eines VAs gerichtet war und dieser sich nach Klageerhebung erledigt hat.
  2. Bei der FFK, wenn die ursprüngliche Klage auf Anfechtung eines VAs gerichtet war und dieser sich nach Klageerhebung erledigt hat.
  3. Wenn festgestellt werden soll, dass die Behörde einen VA hätte erlassen sollen, Erledigung aber vor Klageerhebung eingetreten ist.
  4. Bei der FFK, wenn festgestellt werden soll, dass ein bereits vor Klageerhebung erledigter VA rechtswidrig ist.
  1. In ursprünglichen Anfechtungssituation bei Erledigung nach Klageerhebung.
  2. In ursprünglichen Anfechtungssituation bei Erledigung vor Klageerhebung.
  3. In der ursprünglichen Verpflichtungssituation bei Erledigung nach Klageerhebung.
  4. In der ursprünglichen Verpflichtungssituation bei Erledigung vor Klageerhebung.
  1. Es kommt darauf an. Bis zu dem Zeitpunkt als die VA-Erledigung eintrat mussten alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß erhobene Anfechtungsklage vorliegen.
  2. Ja immer.
  3. Nein, nie.
  4. Es kommt darauf an, auf welches besonder Feststellungsinteresse der Kläger sich stützt.
  1. Ja, nur Urteile haben nach § 121 VwGO Bindungswirkung und der Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, die Selbstkontrolle der Verwaltung, ist weggefallen.
  2. Nein, es besteht nur dann ein Rechtsschutsbedürfnis für eine FFK, wenn die Behörde ihren Fehler nicht zugibt.
  3. Nein, in diesem Fall ist grundsätzlich eine FFK nicht zulässig.
  4. Das Widerspruchsverfahren muss als Argumentationshilfe für das Gericht zwar abgewartet werden, die Klage ist aber anschließend wegen § 121 VwGO zulässig, egal wie das Widerspruchsverfahren ausgeht.
  1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom... und der Widerspruchsbescheid vom...rechtswidrig war.
  2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom...rechtswidrig war.
  3. Der Klage wird stattgegeben.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom.... als rechtswidrig zu erklären.
  5. Es wird festgestellt, dass ein Rechtsverhältnis nicht bestanden hat.
  1. Die Erledigungserklärung ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich.
  2. Der Rechtsstreit muss nach einer beidseitigen Erledigungserklärung noch durch ein Urteil gesondert beendet werden.
  3. Es muss dann geprüft werden, ob es ein erledigendes Ereignis gab.
  4. Die Erledigungserklärung muss immer schriftlich gegenüber dem Gericht abgegeben werden.
  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Nichts, weil in einem solchen Beschluss nur über die Kosten entschieden wird.
  3. Die Klage wird eingestellt.
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  1. Ja, sei es als Klageänderung sui generis oder über § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO.
  2. Ja, aber nur bei vorliegen von Sachdienlichkeit, § 91 VwGO.
  3. Ja, aber nur bei vorliegen einer Einwilligung des Beklagten, § 91 VwGO.
  4. Ja, aber nur bei vorliegen einer Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit, § 91 VwGO.
  1. Die Frage, ob Erledigung eingetreten ist.
  2. Die Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt zu prüfen, dass die ursprüngliche Klage begründet war.
  3. Die Frage, ob die ursprüngliche Klage zulässig war.
  4. Die Frage, ob die ursprüngliche Klage begründet war.

Dozent des Vortrages Zulässigkeit, Feststellungsklage, Fortsetzungsstellungsklage, Erledigung

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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