Kommunales, hessisches Satzungsrecht des öffentlichen Rechts von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kommunales, hessisches Satzungsrecht des öffentlichen Rechts“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Kommunales Satzungsrecht
  • A. Formelle Rechtmäßigkeit einer Satzung
  • I. Zuständigkeit
  • II. Verfahren
  • III. Form
  • B. Materielle Rechtmäßigkeit einer Satzung
  • Normenkontrollantrag
  • A. / I. Zulässigkeit / Verwaltungsrechtsweg
  • II. Statthaftigkeit
  • III. Antragsbefugnis
  • IV. Antragsgegner
  • V. Frist
  • B. Begründetheit

Quiz zum Vortrag

  1. Es gibt unbedingte Satzungen.
  2. Es gibt bedingte Satzungen.
  3. Es gibt freiwillige Satzungen.
  4. Es gibt gerechtfertigte Satzungen.
  5. Es gibt garantierte Satzungen.
  1. Die Organkompetenz ist zu prüfen.
  2. Die Verbandskompetenz ist zu prüfen.
  3. Die Kompetenzkompetenz ist zu prüfen.
  4. Die Kommunalkompetenz ist zu prüfen.
  1. Die Einhaltung der Form.
  2. Die ordnungsgemäße Ladung.
  3. Die Beschlussfähigkeit.
  4. Das Vorliegen einer Genehmigung.
  1. Sie ist dann erforderlich, wenn ein Gesetz es bestimmt.
  2. Sie ist grundsätzlich immer erforderlich.
  3. Sie ist dann erforderliche, wenn Satzungen zu Sachverhalten erlassen werden, die der Selbstverwaltung unterfallen.
  4. Sie ist dann erforderlich, wenn unbedingte Satzungen erlassen werden.
  1. Nach sechs Monate beanstandungsfreier Zeit.
  2. Nach zwei Wochen beanstandungsfreier Zeit.
  3. Nach einem Monat beanstandungsfreier Zeit.
  4. Nach drei Monaten beanstandungsfreier Zeit.
  5. Nach einem Jahr beanstandungsfreier Zeit.
  1. Auf einen Verstoß gegen höherrangiges Recht.
  2. Nur auf einen Verstoß gegen Verfassungsrecht.
  3. Auf einen Verstoß gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
  4. Auf einen Verstoß gegen das kommunale Fremdverwaltungsrecht.
  1. Das Normkontrollverfahren.
  2. Die Kommunale Verfassungsstreitigkeit.
  3. Die Verpflichtungsklage.
  4. Die Anfechtungsklage.
  5. Die allgemeine Leistungsklage.
  1. Die erlassende Körperschaft.
  2. Die erlassende Anstalt.
  3. Die erlassende Stiftung.
  4. Die Aufsichtsbehörde, der erlassenden Institution.
  5. Das Land in dem sich die erlassende Institution befindet.
  1. Wenn gegen eine Satzung nach BauGB vorgegangen werden soll.
  2. Wenn gegen eine Rechtsverordnung auf Grund des § 246 II BauGB vorgegangen werden soll.
  3. Wenn gegen Satzungen und Verordnungen vorgegangen werden soll, wenn das Landesrecht bestimmt, dass das Normkontrollverfahren statthaft ist.
  4. Immer wenn gegen Satzungen oder Verordnungen vorgegangen werden soll.
  5. Wenn gegen formelle Gesetze vorgegangen werden soll.
  1. Die Antragsbefugnis ist nur gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller durch die Satzung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist.
  2. Das Normkontrollverfahren ist bereits begründet, wenn die Satzung abstrakt mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
  3. Das Normkontrollverfahren ist nur begründet, wenn die Satzung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist und der Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzt wird.
  4. Die Antragsbefugnis ist nur gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Satzung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.
  1. Sie prüfen die Eröffnung der Schutzbereiches.
  2. Sie prüfen ob ein Eingriff vorliegt.
  3. Sie prüfen die "Schranken".
  4. Sie prüfen die "Schranken Schranken".
  5. Sie prüfen die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.
  1. Sie beginnt mit Bekanntmachung der angegriffenen Rechtsvorschrift zu laufen.
  2. Sie beginnt mit Kenntnisnahme des Antragstellers von der Existenz der angegriffenen Rechtsvorschrift zu laufen.
  3. Sie beginnt mit Beschlussfassung des Gremiums, dass die angegriffene Rechtsvorschrift erlässt, zu laufen.
  4. Sie beginnt zu laufen, wenn der Antragsteller Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes geworden ist, der auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützt wird.

Dozent des Vortrages Kommunales, hessisches Satzungsrecht des öffentlichen Rechts

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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