Kommunalrecht: VRW, Klageart & Klagebefugnis anhand eines Fallbeispiel von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kommunalrecht: VRW, Klageart & Klagebefugnis anhand eines Fallbeispiel“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fortsetzung Fallbeispiel
  • Begründetheit
  • Fallbeispiel 2
  • (P) Individualanspruch auf Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde?
  • (P) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
  • (P) Rechtsschutz der Gemeinde
  • Rechtmäßigkeit des Veräußerungsbeschlusses

Quiz zum Vortrag

  1. Aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.
  2. Aus dem kommunalen Fremdverwaltungsrecht.
  3. Aus dem kommunalen Gewohnheitsrecht
  4. Aus dem kommunalen Richterrecht.
  1. Wenn es keine Weisungsgrundlage gibt.
  2. Wenn es eine Weisungsgrundlage gibt, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen.
  3. Wenn es eine Weisungsgrundlage gibt, deren Voraussetzungen vorliegen, sich die Weisung aber nicht im gesetzlichen Umfang bewegt.
  4. Wenn es eine Weisungsgrundlage gibt, deren Voraussetzungen vorliegen, die Weisung aber auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht.
  5. Wenn es eine Weisungsgrundlage gibt, deren Voraussetzungen vorliegen, die Weisung aber auf Rechtmäßigkeitserwägungen beruht.
  1. Das Bundesland für das die Aufsichtsbehörde tätig geworden ist.
  2. Die Aufsichtsbehörde selbst.
  3. Der Bund.
  4. Die übergeordnete Behörde der Aufsichtsbehörde.
  1. Gebiets- und Satzungshoheit.
  2. Straf- und Luftverkehrshoheit.
  3. Finanz- und Personalhoheit.
  4. Organisations- und Planungshoheit.
  5. Daseinsfürsorge.
  1. Nein, einen solchen Anspruch gibt es nicht.
  2. Ja, diesen Anspruch gibt es, wenn die begehrte Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellt.
  3. Ja, diesen Anspruch gibt es, wenn die begehrte Maßnahme einen Realakt darstellt.
  4. Ja, diesen Anspruch gibt es, wenn der Anspruchsteller ein Mitglied der Gemeindevertretung ist.
  1. Eine Norm ist individualschützend, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen soll, sondern zumindest auch dem Schutz des Einzelnen zu dienen bestimmt ist.
  2. Eine Norm ist individualschützend, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, dem Schutz des Einzelnen zu dienen.
  3. Eine Norm ist individualschützend, wenn sie dazu bestimmt ist, die Interessen der Allgemeinheit zu schützen.
  4. Eine Norm ist individualschützend, wenn sie dazu bestimmt ist, Rechtsgüter von Verfassungsrang zu schützen.
  1. Sinn und Zweck staatlicher Aufsichtsmaßnahmen ist die Prüfung und Gewehrleistung rechtmäßigen kommunalen Handelns, im Interesse des Einzelnen.
  2. Sinn und Zweck staatlicher Aufsichtsmaßnahmen ist die Prüfung und Gewehrleistung rechtmäßigen kommunalen Handelns, im Interesse der Gemeinde.
  3. Sinn und Zweck staatlicher Aufsichtsmaßnahmen ist die Prüfung und Gewehrleistung rechtmäßigen kommunalen Handelns, im Interesse der Selbstverwaltungsgarantie..
  4. Sinn und Zweck staatlicher Aufsichtsmaßnahmen ist die Prüfung und Gewehrleistung rechtmäßigen kommunalen Handelns, im Interesse der Allgemeinheit.
  1. Die Beanstandung von Beschlüssen.
  2. Das Erteilen von Anweisungen.
  3. Die Ersatzvornahme.
  4. Die Erteilung von Genehmigungen.
  1. Sie kann Beschlüsse beanstanden.
  2. Sie kann von der Gemeinde verlangen Beschlüsse aufzuheben.
  3. Sie kann eine Ersatzvornahme vornehmen.
  4. Sie kann Weisungen erteilen.
  1. Aus den §§ 135, 138 HGO.
  2. Aus den §§ 135, 137 HGO.
  3. Aus den §§ 135, 139 HGO.
  4. Aus den §§ 135, 141 HGO.
  1. Es ist der Regierungspräsident.
  2. Es ist der Minister des Inneren.
  3. Es ist der Landrat.
  4. Es ist die Landesdirektion.
  1. Ob eine ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung erfolgt ist.
  2. Ob Beschlussfähigkeit bestanden hat.
  3. Ob ein befangenes Mitglied mitgewirkt hat.
  4. Ob der Beschluss gegen höherrangiges Recht verstößt.
  1. Der Bürgermeister kann widersprechen.
  2. Der Gemeindevorstand kann widersprechen.
  3. Die Aufsichtsbehörde kann beanstanden.
  4. Jeder Bürger der Gemeinde kann beanstanden.
  1. Das befangene Mitglied der Gemeindevertretung muss den Raum verlassen.
  2. Der gefasste Beschluss ist wirksam, wenn die Stimme des befangenen Mitgliedes nicht entscheident für die Abstimmung war.
  3. Befangenheit liegt nur vor, wenn das befangene Mitglied durch die Abstimmung kausal einen Vorteil oder Nachteil erlangt.
  4. Wer befangen ist, darf nur noch beratend tätig werden.

Dozent des Vortrages Kommunalrecht: VRW, Klageart & Klagebefugnis anhand eines Fallbeispiel

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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