Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Merksatz zu § 270 StGB
  • Fallbeispiel: Maschinelles Einlesen in einen Computer
  • Fallbeispiel: Einkaufen mit Mensakarte
  • Fallbeispiel: Das überzogene Konto
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. § 271 StGB schließt die Lücke im Rahmen des § 348 StGB, bei dem eine mittelbare Täterschaft nicht möglich ist.
  2. § 271 StGB schützt die Echtheit öffentlicher Urkunden.
  3. § 271 StGB schließt die Lücke im Rahmen des § 348 StGB, bei dem jegliche Beteiligung nicht möglich ist.
  4. § 271 StGB schützt die Echtheit privater Urkunden.
  1. Die Unwahrheit der Urkunde muss sich immer auf den Umstand beziehen, der zu öffentlichen Glauben beurkundet werden soll.
  2. Die Unwahrheit der Urkunde kann sich auf die ganze Urkunde beziehen.
  3. Die Unwahrheit der Urkunde kann sich auf jeden in der Urkunde genannten Umstand beziehen, unabhängig davon, ob der Umstand zu öffentlichem Glauben beurkundet wurde oder nicht.
  4. Es ist irrelevant, worauf sich die Unwahrheit der Urkunde bezieht.
  1. Die Beurkundung der Abgabe einer Erklärung.
  2. Die Beurkundung der Abgabe einer Erklärung einer bestimmten Person.
  3. Die Beurkundung äußerer Umstände, zu denen eine Urkunde angefertigt werden sollte.
  4. Die Beurkundung der Abgabe einer Erklärung einer bestimmten Person mit einem bestimmten Inhalt.
  1. § 271 Abs. 1 StGB erfordert lediglich zumindest bedingten Vorsatz.
  2. § 271 Abs. 2 StGB erfodert neben dem bedingten Vorsatz auch ein Handeln "zur Täuschung im Rechtsverkehr".
  3. § 271 Abs. 1 und 2 StGB erfordern zumindest bedingten Vorsatz und ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr.
  4. § 271 Abs. 2 StGB erfodert Absicht.
  1. Es gibt private Urkunden.
  2. Es gibt öffentliche Urkunden.
  3. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Urkunden.
  4. Alle Urkunden sind privat-öffentlich.
  1. § 267 StGB schützt die Echtheit privater Urkunden.
  2. § 267 StGB schützt die Echtheit öffentlicher Urkunden.
  3. § 267 StGB schützt gar keine Urkunden.
  4. § 267 StGB schützt die Echtheit privat-öffentlicher Urkunden.
  1. Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in § 415 Abs. 1 ZPO legaldefiniert.
  2. Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in § 267 Abs. 2 legaldefiniert.
  3. Öffentliche Urkunden sind alle Schriftstücke.
  4. Auf den Begriff der öffentlichen Urkunde kommt es nicht an.
  1. Rechtserheblich ist eine Erklärung dann, wenn sie entweder allein oder in Verbindung mit anderen Gegebenheiten für die Entstehung, Erhaltung oder Veränderung eines Rechts von Bedeutung ist.
  2. Auf die Rechtserheblichkeit von Erklärungen kommt es im Rahmen des § 271 StGB nicht an.
  3. Rechtserheblich ist eine Erklärung dann, wenn ein Gericht sie für rechtserheblich erklärt.
  4. Erklärungen in Urkunden sind immer rechtserheblich.
  1. ihr Inhalt nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
  2. ihr Inhalt irrelevant ist.
  3. eine andere Person etwas anderes behauptet, als es in der Urkunde angegeben ist.
  4. ihr Inhalt mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
  1. Eine falsche Beurkundung wird gebraucht, wenn sie der Person, die getäuscht werden soll, zugänglich gemacht wird und diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bekommt.
  2. Eine falsche Beurkundung wird gebraucht, wenn sie der Person, die getäuscht werden soll, zugänglich gemacht wird.
  3. Eine falsche Beurkundung wird gebraucht, wenn sie irgendwie in den Rechtsverkehr gelangt.
  4. Eine falsche Beurkundung wird gebraucht, wenn sie noch nicht in den Rechtsverkehr gelangt ist.

Dozent des Vortrages Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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