Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung (§ 1357 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung (§ 1357 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Nebengebiete im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung
  • Fallbeispiel: Das gemeinsame Zeitungsabo
  • Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
  • Ausschluss oder Beschränkung der Schlüsselgewalt
  • Fallbeispiel: Ärger mit dem Fußballverein
  • Fallbeispiel – Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Er ist nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Begründung einer Verbindlichkeit die Ehegatten bereits getrennt leben i.S.d. § 1567 I BGB.
  2. Er ist analog anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Begründung einer Verbindlichkeit die Ehegatten bereits getrennt leben i.S.d. § 1567 I BGB.
  3. Er ist nicht nur dann nicht anwendbar, wenn zum Zeitpunkt der Begründung einer Verbindlichkeit die Ehegatten bereits rechtskräftig geschieden sind.
  4. Er ist auf Lebenspartner analog anwendbar, wenn diese zum Zeitpunkt der Begründung einer Verbindlichkeit bereits getrennt leben i.S.d. § 1567 I BGB.
  1. ...die Ehegatten gesamtschuldnerisch für eine Verbindlichkeit haften.
  2. ...die Ehegatten Gesamtgläubiger einer Forderung werden (h.M).
  3. ...die Ehegatten zwar als Gesamtschuldner haften, nicht jedoch Gesamtgläubiger werden (h.M.).
  4. ...die Ehegatten dann gesamtschuldnerisch haften, wenn sich dies bei Vertragsschluss vereinbart wurde.
  5. ...zwischen den Ehegatten eine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB entsteht (MM).
  1. § 426 BGB
  2. § 421 BGB
  3. § 428 BGB
  4. § 185 BGB
  5. § 164 BGB
  1. ...regelt die sog. "Schlüsselgewalt".
  2. ...ist eine gesetzliche Verpflichtungsermächtigung.
  3. ...verpflichtet und berechtigt den anderen Ehepartner durch Rechtsmacht "sui generis".
  4. ...ist eine gesetzliche Verfügungsbefugnis.
  1. ...die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  2. ...der handelnde Ehepartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf seine Ehe hinweist.
  3. ...der handelnde Ehepartner bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweist, dass die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts auch den anderen Ehepartner treffen sollen.
  4. ...der Dritte bei Vertragsschluss die Ehe kannte oder kennen musste.
  1. Ehefrau F kann hinsichtlich des Kaufpreises von H in Anspruch genommen werden.
  2. Ehefrau F kann nach Zahlung des Kaufpreises Herausgabe des Fahrrads verlangen.
  3. Ehefrau F erwirbt Miteigentum am Fahrrad.
  4. Ehefrau F kann bei einer Mangelhaftigkeit des Rads keine Gewährleistungsrechte gegenüber H geltend machen (h.M.)
  1. Bei der Schlüsselgewalt handelt der Ehepartner im eigenen Namen.
  2. Bei der Stellvertretung handelt der Ehepartner im fremden Namen.
  3. Die Schlüsselgewalt hat sowohl berechtigende als auch verpflichtende Wirkung.
  4. Die Stellvertretung hat nur berechtigende Wirkung.
  5. Bei der Schlüsselgewalt handelt der Ehepartner im fremden Namen.
  1. Der andere Ehepartner haftet akzessorisch für die Verbindlichkeit.
  2. Der andere Ehepartner wird nicht Vertragspartei (h.M.).
  3. Der andere Ehepartner wird Vertragspartei (h.M.).
  4. Der andere Ehepartner kann Gestaltungsrechte ausüben (h.M.).
  1. Wirksame Ehe
  2. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs
  3. Keine Beschränkung oder Ausschluss der Berechtigung
  4. Wirksames Getrenntleben
  5. Besondere andere Umstände
  1. Hierzu zählt dazu alles, was zur Haushaltsführung und der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und der Kinder erforderlich ist.
  2. Die unterhaltsrechtlichen Vorschriften der §§ 1360, 1360a BGB werden zur Auslegung herangezogen.
  3. Es muss eine engen Bezug zur familiären Lebensgemeinschaft aufweisen.
  4. Hierzu zählt nur das, was zu den absoluten Grundbedürfnissen einer objektiv durchschnittlichen Familie gehört.
  1. Nahrung
  2. Kleidung
  3. Ärztliche Behandlungsverträge
  4. Sportwagen
  5. Kündigung Mietvertrag
  1. Ein Geschäft ist dann angemessen, wenn es in der Regel ohne vorherige Abstimmung von einem Ehegatten selbstständig erledigt werden kann.
  2. Ob ein Geschäft angemessen ist, wird vom Standpunkt eines objektiven Betrachters durch das Auftreten der Familie nach außen beurteilt.
  3. Ob ein Geschäft angemessen ist, bestimmt sich nach dem äußeren Lebenszuschnitt der konkreten Familie.
  4. Ein Geschäft ist dann angemessen, wenn eine vorherige Abstimmung der Ehepartner ungewöhnlich wäre.
  5. Ob ein Geschäft angemessen ist, bestimmt sich nach dem äußeren Lebenszuschnitt einer durchschnittlichen, mittelständischen Familie.
  1. Für den Ausschluss muss ein ausreichender Grund vorliegen.
  2. Der Ausschluss wirkt Dritten gegenüber nur, wenn er beim zuständigen Amtsgericht in das Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.
  3. Das Familiengericht kann ihn auf Antrag aufheben.
  4. Der Ausschluss wirkt Dritten gegenüber nur, wenn das zuständige Familiengericht dem Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister abgeholfen hat.

Dozent des Vortrages Gesetzliche Verpflichtungsermächtigung (§ 1357 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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