Der Vortrag „ZPO Ref: § 8 – Sachverhalt“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilprozessrecht für Referendar*innen (ZPO Ref)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Aufgabenstellungen sind im Zweiten Staatsexamen denkbar?
Welche groben Arbeitsschritte sollte man bei der Bearbeitung juristischer Akten sinnvollerweise durchlaufen?
Welche Aussauge trifft für einseitige Aufgabenstellungen zu?
Wodurch unterscheidet sich die Aufgabenstellung des Richters, der ein Urteil anfertigt und die des Anwaltes, der eine Erstberatung durchführt?
Was ist für die praktische Umsetzung in einer Anwaltsklausur elementar?
Welchen Teil der Klausur sollte man sinnvollerweise zuerst lesen?
Wie oft sollte nach der hier vorgeschlagenen Arbeitsmethotik ein Sachverhalt gelesen werden?
Sollten Sie beim ersten Lesen zunächst den kompletten Bearbeitervermerk lesen?
Was sollte nach der hier vorgeschlagenen Methotik das Ziel eines ersten Lesens sein?
In einem zweiten Lesen sollten Sie nach der hier vorgeschlagenen Methotik den Sachverhalt kennen lernen. Wie viel Zeit sollte dieses zweite Lesen in Anspruch nehmen?
Was ist das Ziel des dritten Lesens der hier vorgeschlagenen Methotik?
Welche Hilfsmittel bieten sich zu Sachverhaltserfassung an?
Was versteht man unter der Arbeitsmethode einen „Aktenauszug“ zu erstellen?
Muss im Rahmen des Parteivortrages zwischen Tatsachen und Rechtsansichten unterschieden werden?
Wann ist im Laufe einer Klausur der Sachverhalt zu verfassen?
Wie ist ein Sachbericht richtigerweise aufgebaut?
Wie untrescheidet sich der Urteilstatbestand vom Sachbericht?
Was trifft auf einen Beschluss zu?
Was ist die korrekte grammatikalische Form des Einleitunssatzes im Sachbericht?
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... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...
... 3 4 Prozess Gericht Verteidigung Partei Klage ...
... Entscheidung möglich und erforderlich Anwaltliche Aufgabe vor Klageerhebung Prozessgestaltung steht zur Disposition Entscheidung weder ...
... Streitiges Urteil Gutachten Versäumnis-/Anerkenntnisurteil Anwaltsrelation Klageerwiderung ...
... im eigenen kognitiven System Recite Textinhalt nach abschnittweiser Lektüre in eigenen Worten rekapitulieren Review zusammenhängenden Gesamtüberblick gewinnen - repetieren Lesemethoden: PQ4R (Thomas 1972) Preview (Vorprüfung) Überfliegen des Textes. Questions (Fragen) Fragen zum Text stellen Read (Lesen) Sorgfältiges Lesen des Textes. Reflect (Nachdenken) Verstehen des Textes. Recite (Wiedergeben) Erinnern an den Text. Review (Rückblick) Wiederholung der Erinnerung. Lesemethoden: MURDER setting the mood ...
... in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte ...
... Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen nicht abgedruckt sind, ist davon auszugehen, dass diese den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalia (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend von einem die Beweisaufnahme erfordernden Rechtsstandpunkt ein Hilfsgutachten ...
... Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung ...
... ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Sachverhalt Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A ...
... Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,- € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. ...
... Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten PKW Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- €. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. ...
... den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Klägerin Rechtsanwalt Antrag Beklagter Rechtsanwältin Antrag Tatsache Tatsache Tatsache Tatsache Geständnis Nichtbestreiten Bestreiten Neue Tatsache Sachbericht Lebensachverhalt Parteivortrag Tatsachen Erhebliche Tatsachen Unstreitige Tatsachen Streitige Tatsachen Unstreitiges Parteivorbringen Rechtschutzziel Prozessgeschichte Einleitung ...
... Parteivorbringen Anträge Parteien Streitiges Klägervorbringen Streitiges Beklagtenvorbringen Prozessgeschichte Einleitung ...
... Änderung Ergänzung § 540 I 1 Sachverhalt Schriftsatz Nur wesentlicher Inhalt ...
... Beklagtenvorbringen Prozessgeschichte Einleitung Grammatikalische Form Präsens Indikativ Konjunktiv Präsens Präsens / Perfekt ...
... Anträge Änderungsbedürftige Anträge Überflüssige Anträge Überholte Anträge Unvollständige Anträge Qualifiziertes Bestreiten Schlichtes Bestreiten Prozessanträge Darstellungform Unerhebl. Tatsachen Überholte Prozessgeschichte ...
... Zivilprozessrecht 8.19 Aufgabentypen und Darstellungsformen Ungeordneter Parteivortrag Darstellung Sachverhalt Darstellung Rechtslage Darstellung Vorgehensweise Gerichtsakte Schriftsätze - ...
... the mood to study eine geeignete Lernatmosphäre schaffen reading for understanding Lesen, um zu verstehen recalling the material den Stoff wiedergeben digesting the material den Stoff verarbeiten expanding knowledge via self-inquiry Wissen durch Selbstbefragung erweitern reviewing the effectiveness of studying die Wirkung der Lernphase überprüfen Lesemethoden: Ü K S Überblick über Text verschaffen Titel, Einleitung, Zusammenfassung, Gliederung lesen, um zu wissen, um was ...
... Lesens ist die Feststellung, worum es geht und was gemacht werden muss. Dies ergibt sich aus dem äußeren Verfahrensablauf und -stand sowie - soweit möglich - aus den Anträgen der Beteiligten. 2. Das zweite Lesen muss den gesamten Inhalt der Akte umfassen, chronologisch und gründlich erfolgen, um den Sachverhalt vollständig und richtig zu verstehen. Wertungen (Suche nach einschlägigen Normen, Problemen oder deren Lösungen) erfolgen dabei nicht; allerdings können Assoziationen stichwortartig und ungegliedert auf einem eigenen „Ideenblatt“ festgehalten werden. ...
... Vollmachten usw. sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die §§ 313a I, 495a, 543 sind nicht anzuwenden. Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.8, Bearbeitungsvermerk. Überblick über den Text verschaffen, Titel, Einleitung, Zusammenfassung sowie Gliederung lesen, um zu wissen, um was es geht. ERSTES LESEN. Überblick über den Text verschaffen, nur wesentliche Bestandteile der Akte lesen und Lesen der Klausuraufgabe Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.7, Lesen der Aufgabe Z I 101. Die Aufsichtsarbeit besteht aus 11 fortlaufend nummerierten Seiten. Johannes I. Simmel, RECHTSANWALT KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Kläger, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Im Namen und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000 € zu zahlen. Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Kennenlernen und Verstehen des Textes, kompletten Inhalt von vorn nach hinten vollständig und gründlich lesen, um den Inhalt zu verstehen. ZWEITES LESEN. Den Text der vollständigen Akte verstehen, Lesen der Klausuraufgabe Dr. Oberheim, Zivilprozessrecht, 8.6, Lesen der Aufgabe, Strukturieren des Textes, Bearbeiten des Textes nach eigenen Bedürfnissen, z. B. Trennung von wichtigem und unwichtigem oder Trennung von bekanntem und neuem Vermerk ...
... es sich um einen Parteivortrag? Nicht von den Parteien vorgetragen sind Umstände der Prozessgeschichte oder Tatsachen, die (nur) die Zeugen angegeben haben. Handelt es sich um eine Tatsache? Tatsachen sind objektive äußere oder innere Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugängig sind; nicht hierunter fallen insbesondere subjektive Wertungen, (Rechts- )Ansichten oder Meinungen. Ist die Tatsache erheblich? Dies ist der Fall, wenn die Tatsache zu den Voraussetzungen einer Rechtsnorm gehört, auf die es für die Entscheidung ankommen kann. Ist die Tatsache streitig oder unstreitig? Bestrittene Tatsachen sind streitig, unbestrittene und zugestandene Tatsachen nicht. Die Erheblichkeit einer Tatsache ...
... der darzustellenden Prozessgeschichte. Rechtsansichten gehören dann in die Darstellung, wenn die Parteien nur oder ganz wesentlich auch um sie (statt um Tatsachen) streiten. Diese Fälle liegen im Examen sehr häufig vor. Gehört eine Tatsache zu den Voraussetzungen einer Rechtsnorm, die zwar für die gefundene Lösung keine Rolle spielt, bei einer anderen rechtlichen Bewertung aber spielen könnte, so ist sie nicht unerheblich, muss aber nur marginal ...
... Akteninhalt verwiesen werden. Erforderlich ist hier außerdem eine Hervorhebung der Anträge. Berufungsurteile, die statt des Tatbestands eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 I), sind als Examensaufgabe in Hessen nicht vorgesehen. Ein Beschluss enthält zwar nur (formal nicht näher unterteilte) einheitliche „Gründe“, die aber inhaltlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechen. Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, mit der sofortigen ...
... steht im Präsens, vergangene Tatsachen im Imperfekt. Tatbestand, Parteien der Unstreitigen bringen Anträge hervor sowie auch die Parteien der streitigen Kläger und der streitigen Beklagten, Prozessgeschichte, Einleitung, Grammatikalische Form: Präsens, Indikativ, Konjunktiv, Präsens, Präsens / Perfekt ...
... meinen Standpunkt stufenweise darstellen: 1. Rechtsansichten gehören grundsätzlich nicht in den Tatbestand. 2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme geboten, wenn nur über Rechtsansichten (und nicht auch über Tatsachen) gestritten wird. 3. Ich gehe davon aus, dass eine Ausnahme auch dann geboten ist, wenn ganz überwiegend über Tatsachen gestritten wird und das Vorbringen der Parteien dazu den Beteiligten erkennbar wichtiger ist, als der Streit um die Tatsachen. Ich stütze mich dabei auf die Auffassung des BVerfG, das den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann als erfüllt ansieht, wenn sich aus dem schriftlichen Urteil ergibt, dass das Gericht auch die Rechtsansichten der Parteien ...
... Andrea B. am 07.08.2012, 12:07 Uhr: Sehr geehrter Herr Dr. Oberheim, ich habe eine kurze Nachfrage bzgl. Rechtsansichten im Tatbestand. Bei uns im Klausurkurs vom LG Gießen sollen wir Rechtsansichten nur dann im Tatbestand unterbringen, wenn die Parteien überhaupt nicht um Tatsachen streiten. Alles andere wird immer stark kritisiert ...
... Hat eine Partei eine Behauptung des Gegners bestritten, so ist die Tatsache damit formell streitig und kommt deswegen in den streitigen Parteivortrag. Ob das Bestreiten ausreichend substanziiert ist, muss vom Gericht entschieden werden. Raum für solche Entscheidungen ist erst in den Entscheidungsgründen. Deswegen muss eine unsubstanziiert bestrittene Tatsache im Tatbestand als streitig dargestellt werden, in den Entscheidungsgründen ist dann darzulegen, warum die Tatsache dennoch unstreitig ist. Wenn ich Ihr Beispiel richtig verstanden habe, müsste es im Tatbestand also heißen: Die Klägerin behauptet, sie habe Partner mit folgenden Eigenschaften gewünscht …
... 18. Geburtstag erfolgt (so muss der Fall wohl lauten), erfüllt den Einwand der Geschäftsunfähigkeit, die klägerische Behauptung, die Einigung sei erst nach dem Geburtstag erfüllt, ist ein bloß schlichtes Bestreiten, da es sich in seinen Wirkungen darin erschöpft, dass Geschäftsunfähigkeit nicht vorlag. Für Ihr zweites Beispiel gilt das Gleiche: Auch hier handelt es sich um schlichtes Bestreiten. Rechtsansichten gehören in zumindest zwei Fällen in den Tatbestand: Zum einen, wenn sie der Partei erkennbar so wichtig sind, dass diese erwarten darf, dass das Gericht sich damit erkennbar auseinandersetzt. Zum anderen, wenn die Parteien nur um Rechtsansichten streiten und ohne die Ansicht die Parteistation völlig wegfiele. Beide Fallgruppen kommen in der Praxis nur recht selten vor, deswegen gilt dort der Grundsatz, dass Rechtsansichten nicht in ...
... Oder wie habe ich es zu handhaben, wenn der Kläger behauptet, der Abtretungsvertrag sei am 30.09. unterzeichnet worden und der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation, indem er behauptet, der Abtretungsvertrag sei erst später - nach Insolvenz - unterzeichnet worden? Ich frage mich, ob dies schon qualifiziertes Bestreiten ist oder immer noch einfaches. Außerdem hatte ich in der AG gelernt, dass im Tatbestand so gut wie nie Rechtsansichten aufgeführt werden sollen. Im Gegensatz dazu habe ich den Dozenten im Online-Kurs so verstanden, als ob man in einer Examensklausur sich davor hüten solle, die Rechtsansichten wegzulassen. Vielleicht könnten Sie mir dazu noch einen Tipp geben. Und schließlich habe ich noch eine Frage zu dem Antrag auf ...
... das Nichtvorliegen dieser behaupteten Tatsache zu beweisen. Maria M. am 05.01.2011: Wenn der Antrag nicht juristisch korrekt formuliert wurde, vielmehr einer Auslegung bedarf, so muss dieser ja dennoch in den Tatbestand (zu den Anträgen) mit aufgenommen werden. Wenn z. B. ein Laie, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird ...
... etwas zum fehlenden Rechtsgrund sagen? Hierbei handelt ...