Der Vortrag „Öffentliche Einrichtung: Begriff & Benutzung im Kommunalrecht in Hessen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Gemeinderecht von Hessen: Verwaltungsrecht BT“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie lautet die allgemeine Rechtsgrundlage, damit eine Gemeinde in Hessen eine Satzung erlassen kann?
Wie unterscheiden sich öffentliche Einrichtungen von Sachen, die im Gemeingebrauch stehen?
Welches Merkmal ist zwingend erforderlich, um von einer öffentlichen Einrichtung sprechen zu können.
In welcher Form kann die Widmung einer öffentlichen Einrichtung erfolgen?
In welchen Rechtsformen kann eine öffentliche Einrichtung betrieben werden?
Gegen wen muss eine Klage gerichtet werden?
Wann ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Welche Klageart ist die vorzugswürdigste, wenn darauf geklagt wird Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu erhalten, die privatrechtlich geführt wird, die Gemeinde aber Hauptanteilseigner der privatrechtlichen Gesellschaft ist? (Beachte: Es werden auch andere Ansichten vertreten. Hier ist nach der Ansicht gefragt, die in der Klausur am einfachsten zu bearbeiten ist.)
Wann liegt eine Sondernutzung vor?
Welchen Anspruch hat ein Bürger, der eine öffentliche Einrichtung nutzen will, die Nutzung aber Sondernutzung darstellt?
Was ist eine Satzung?
Was ist bei der Prüfung eines Anschluss- und Benutzungszwanges zu beachten?
Warum werden nur die Zivil- und Strafgerichte als ordentliche Gerichte bezeichnet?
Welche kommunalen Organe gibt es in Hessen?
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