Der Vortrag „Der Offenkundigkeitsgrundsatz (§ 164 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Bedeutungen hat § 164 II BGB?
Woraus kann sich die Offenkundigkeit ergeben?
Ein Handelnder der mit Vertretungsmacht für ein bestimmtes Geschäft ausgestattet ist, schließt dieses Geschäft durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung ab und ist aus Sicht des objektiven Empfängers Vertreter. Wozu führt das, wenn der Handelnde das Geschäft für sich selbst abschließen wollte?
Wozu führt ein Handeln unter fremdem Namen, sofern hierin keine Identitätstäuschung vorliegt und es dem Geschäftspartner egal ist, mit wem das Geschäft zustande kommt?
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