Polizeiliche Beobachtung (§ 163e StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Polizeiliche Beobachtung (§ 163e StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Polizeiliche Beobachtung (§ 163e StPO)
  • Personbezogene Beobachtung
  • Beobachtung anderer Personen
  • Fallbeispiel: Endlich eine Spur!
  • Falllösung: Endlich eine Spur!

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um die Beobachtung eines Beschuldigten einer Straftat von erheblichen Bedeutung zur Erstellung eines Bewegungsbildes.
  2. Bei der polizeilichen Beobachtung handelt es sich um die Beobachtung von Straftätern, die kürzlich aus der Haft entlassen wurde.
  3. Kronzeugen werden unter polizeiliche Beobachtung gestellt, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.
  4. Im Rahmen der polizeilichen Beobachtung können auch Objekte planmäßig beobachtet werden.
  1. Es können Kraftfahrzeuge beobachtet werden.
  2. Es können Wasserfahrzeuge beobachtet werden.
  3. Es können Luftfahrzeuge beobachtet werden.
  4. Ein Beschuldigter kann beobachtet werden.
  5. Nur der Beschuldigte kann beobachtet werden.
  1. Unbeteiligte Dritte dürfen nur beobachtet werden, wenn es sich um eine Begleitperson des Beschuldigten handelt.
  2. Die polizeiliche Beobachtung ist immer auf den Beschuldigten beschränkt.
  3. Unbeteiligte Dritte dürfen nur beobachtet werden, wenn der Tatverdacht sich auf ein Kapitaldelikt erstreckt.
  4. Bei der Beobachtung unbeteiligter Dritter ist die Subsidiaritätsklausel zu beachten.
  1. Es besteht Richtervorbehalt.
  2. Die polizeilichen Beobachtung kann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
  3. Die polizeilichen Beobachtung kann von der Polizei angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
  4. Es bedarf keiner richterlichen Anordnung.
  5. Sofern bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft die Beobachtung anordnet muss eine richterliche Bestätigung eingeholt werden.

Dozent des Vortrages Polizeiliche Beobachtung (§ 163e StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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