Prozesshandlungen des Beklagten von RA Mario Kraatz

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Prozesshandlungen des Beklagten“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prozesshandlungen des Beklagten
  • Die Anerkenntnis
  • Die Einlassung
  • Die Aufrechnung
  • Die Widerklage
  • Fallbeispiel: Der Handykauf
  • Falllösung: Der Handykauf

Quiz zum Vortrag

  1. Der Beklagte kann den Anspruch anerkennen.
  2. Der Beklagte kann sich einlassen.
  3. Der Beklagte kann aufrechnen.
  4. Der Beklagte kann eine Widerklage erheben.
  5. Der Beklagte kann die Klage zurücknehmen.
  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen müssen vorliegen.
  2. Im Anerkenntnis darf es keine Einschränkungen geben.
  3. Der Streitgegenstand steht zur Disposition der Parteien.
  4. Das Gericht muss dem Anerkenntnis zustimmen.
  5. Der Kläger muss dem Anerkenntnis zustimmen.
  1. Die Kosten eines Anerkenntnisurteils trägt der Beklagte.
  2. Bei sofortigem Anerkenntnis trägt der Kläger die Kosten.
  3. Bei sofortigem Anerkenntnis trägt der Beklagte die Kosten.
  4. Die Kosten eines Anerkenntnisurteils trägt der Kläger.
  1. Bei Zustimmung des Klägers kann ein Anerkenntnis beseitigt werden.
  2. Bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes nach § 580 ZPO kann ein Anerkenntnis beseitigt werden.
  3. Ein Anerkenntnis kann nicht mehr beseitigt werden.
  4. Ein Anerkenntnis kann immer beseitigt werden.
  1. Der Beklagte kann den Tatsachenvortrag des Klägers bestreiten.
  2. Der Beklagte kann gestehen.
  3. Der Beklagte kann eine Einrede geltend machen.
  4. Der Beklagte kann Gegenansprüche geltend machen.
  1. Der Beklagte kann den Tatsachenvortrag des Klägers einfach bestreiten.
  2. Der Beklagte kann den Tatsachenvortrag des Klägers begründet bestreiten.
  3. Es gibt keine Unterscheidung bei den Bestreitungsmöglichkeiten des Beklagten.
  4. Jedes Bestreiten des Beklagten ist als ein einfaches Bestreiten einzuordnen.
  1. Der Kläger muss seinen Vortrag immer dann beweisen, wenn der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet.
  2. Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag immer beweisen.
  3. Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag nur dann beweisen, wenn der Beklagte zu den Tatsachen schweigt.
  4. Der Kläger muss seinen Tatsachenvortrag auch dann beweisen, wenn der Beklagte die Tatsachen gesteht.
  1. Die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung richtet sich nach dem BGB.
  2. Die Wirksamkeit der Einrede richtet sich nach Prozessrecht.
  3. Die Wirksamkeit richtet sich nach dem BGB.
  4. Die Wirksamkeit richtet sich nach Prozessrecht.
  1. Es müssen die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen.
  2. Es muss ein Zusammenhang zur Hauptklage bestehen.
  3. Die Hauptklage muss rechtshängig sein.
  4. Die Widerklage muss einen eigenständigen Streitgegenstand enthalten.
  5. Die Widerklage ist von der Zustimmung des Gerichts abhängig.
  1. Die Widerklage ist eine selbstständige Klage, die im Laufe des Prozesses erhoben wird.
  2. Die Widerklage ist immer von der Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängig.
  3. Die Widerklage ist ein Rechtsbehelf.
  4. Die Widerklage ist Teil der Hauptklage.

Dozent des Vortrages Prozesshandlungen des Beklagten

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0