Einstieg, Gliederung, Schluss und Stilmittel einer Rede für Juristen von Dr. Arnd Stiel

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Über den Vortrag

Der erste Eindruck ist entscheidend, der letzte Eindruck bleibt haften – erfahren Sie, welche Möglichkeiten es in diesem Bereich gibt und welche rhetorischen Stilmittel für Juristen geeignet sind.

Der Vortrag „Einstieg, Gliederung, Schluss und Stilmittel einer Rede für Juristen“ von Dr. Arnd Stiel ist Bestandteil des Kurses „Rhetorik für angehende Jurist*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Redeeinstieg
  • Gliederung
  • Redeschluss
  • 25 Rhetorische Stilmittel

Quiz zum Vortrag

  1. Eine logische Schlussfolgerung von vielen allgemeinen Fällen auf den konkreten Einzelfall.
  2. Alle Kinder mögen Schokoladeneis. Johannes ist ein Kind. Also mag Johannes Schokoladeneis.
  3. Eine logische Schlussfolgerung vom konkreten Einzelfall auf viele allgemeine Fälle.
  4. Die Überprüfung, ob eine Aussage einen Wahrheitswert hat.
  5. Angela Merkel ist ein Mensch. Angela Merkel ist auch Politikerin. Deshalb sind alle Menschen Politiker.
  1. Resistenz gegen Widerlegungsversuche
  2. Eine Abwägung des Für und Wider
  3. Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung
  4. Eine Meinung, die nachvollziehbar ist
  1. Ob eine Rechtsnorm auch "gerecht" ist, ist in einer juristischen Arbeit im Wege der juristischen Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der allgemeinen Rechtsgrundsätze zu ermitteln.
  2. Die Gerechtigkeit einer Rechtsnorm kann in einer juristischen Arbeit unter Heranziehung von Ethik, Sozialwissenschaften und praktischer Philosophie angezweifelt werden.
  3. Man zweifelt Gerechtigkeitserwägungen nicht an.
  4. Hat der Gesetzgeber Recht erlassen, ist hierin bereits eine Wertung über die Gerechtigkeit der Norm enthalten.
  1. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ist abzulehnen, da es unsere Gesellschaft Zuständen näher bringt, wie sie bereits in George Orwells Roman "1984" warnend beschrieben wurden.
  2. Zum Beginn ein Beispiel aus der BGH Rechtsprechung: Der T stieß im Wald einen Hochsitz um, auf dem sein Onkel O saß. Dies tat er, um dem O eine Körperverletzung (§ 223 StGB) beizubringen. Der O erlitt eine Sprunggelenksverletzung. Aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler kam es zu Komplikationen und einer Entzündung, die für O tödlich endete. Der T wurde wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB verurteilt. Ob dies trotz des Dazwischentretens des ärztlichen Fehlers mit dem Gesetz vereinbar ist, soll untersucht werden.
  3. Die Vorratsdatenspeicherung verletzt Grundrechte!
  4. Der "omnimodo facturus" wird im Bereich der Anstiftung zu einer Straftat gem. § 26 StGB relevant.
  5. Schon Benjamin Franklin erkannte: "Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren."
  1. Ein Abschluss, der ein paar Minuten (ca. 5) vorsieht, um nochmal die Argumentationen und Ergebnisse kurz herauszuarbeiten, zu wiederholen und verständlich zu machen.
  2. Ein Abschluss, der das zu Beginn präsentierte Zitat aufgreift und dieses kurz, knapp und verständlich zum Vortragsinhalt in Bezug setzt.
  3. "Die anfänglich aufgestellte These darf als bestätigt betrachtet werden: Das Betreuungsgeld ist schon deshalb verfassungswidrig, weil der Bund gem. Art 72 Abs. 2 GG keine Kompetenz zur Gesetzgebung hatte."
  4. Ein Abschluss, der den "Elevator- Test" besteht, also in ca. 30 Sekunden das Wesentliche zusammenfasst.
  1. Im Hochsitzfall führt der BGH aus, der Tod des Opfers sei unmittelbare Folge der Körperverletzung; es ist also selbst dann unmittelbare Folge, wenn - wie hier - durch weitere Umstände der Erfolg maßgeblich gefördert wurde.
  2. Um den Totschlag zum Mord zu qualifizieren, ist das Vorliegen von Mordmerkmalen erforderlich. Mordmerkmale sind in § 211 Abs. 2 StGB abschließend aufgezählt.
  3. Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen- dies sind nur die wichtigsten Delikte des StGB, deren Erfolg der Tod eines Menschen ist.
  4. Die Literatur reagierte mit lauter Kritik auf das Urteil des BGH im Hochsitzfall.

Dozent des Vortrages Einstieg, Gliederung, Schluss und Stilmittel einer Rede für Juristen

Dr. Arnd Stiel

Dr. Arnd Stiel

Rechtsanwalt Dr. Arnd Stiel ist seit 17 Jahren im Fortbildungsbereich tätig, war mehrere Jahre Korrekturassistent für Öffentliches Recht, Lehrbeauftragter für Verwaltungs-, Staats- und Staatsorganisationsrecht an der Ruhr-Universität in Bochum (Lehrstuhl: Prof. Dr. Peter J. Tettinger) und ist seit dem Sommersemester 2005 Lehrbeauftragter für Rhetorik an der Leibniz-Universität in Hannover. Nicht nur seine Studenten geben ihm seit Jahren die Note „sehr gut“, wie Sie auf der Internetseite www.toprhetorik.de nachlesen können.

Die Fakten: Mehr als 1.000 durchgeführte Seminare mit über 30.000 Teilnehmern in den letzten 12 Jahren; Autor von vier Fachbüchern: Ein ausverkauftes Buch zum Thema: „Bescheidtechnik“ (2006), Mitautor für den Standardkommentar zum Bauordnungsrecht in Niedersachsen (Große-Suchsdorf, 9. Aufl. 2013), Leitfaden mit Synopse zur Bauordnung Niedersachen (2012) und „Rhetorik für Juristen“ (2009, ebenfalls ausverkauft).

Am wichtigsten ist ihm der Praxisbezug seiner Kurse: So wenig Theorie wie nötig, so viel Wissen für den Alltag wie möglich.
Schnörkellos. Direkt. Packend: Sein Qualitätsversprechen.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

  • ... Faktoren: Thema, Professor, Sie und Gesamtzielsetzung – Macht des Unterbewusstsein gilt auch hier – Normaler Einstieg – Einige Beispiele ...

  • ... Reduzieren schreitet das Denken vom Spezielleren zum Allgemeineren voran; es versucht, mit dem engeren Ausgangssatz eine allgemeine These zu begründen.“ ...

  • ... Was ist eigentlich ein „Argument“? Welche Kriterien hierfür gibt es? ...

  • ... Vorsicht vor Scheinargumenten und Stammtischniveau ...

  • ... Sachbericht: Darstellung der Sache, um die es geht ...

  • ... Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen, ist auch die Gerechtigkeitsfrage entschieden ...

  • ... Ebenfalls wichtig bei der Problemlösung sind allgemeine Rechtsgrundsätze: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot, Abwägungsgrundsätze, Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • ... juristische Methodenlehre und ggf. juristische Rhetorik beachten, dann die Zielsetzung des Vortrags umreißen – Vorher: Ideensammlung systematisieren ...

  • ... Exkurs: Bilder und Urheberrecht • Ungewöhnliche Aktion, z.B. § 32 StGB-Einstieg ...

  • ... Einfache Frage mit rechtlichem Tiefgang stellen, z.B. „Was ist ein Lebens-, was ein Arzneimittel?“ – Bieten Sie eine themenbezogene Denksportaufgabe ...

  • ... hat einmal gesagt, man könne über alles reden, nur nicht länger als 40 Minuten ...

  • ... Bei der Präsentation etwa der Schwerpunktarbeit ist Weniger oft Mehr im Bereich der Gliederungsebenen – Modul 3 schauen ...

  • ... Fragen durch juristisches Handwerkszeug beantworten ...

  • ... Lieber knapp und kurz, etwa: „Ich fasse die wesentlichen Punkte wie folgt zusammen:…“ ...

  • ... Katachrese (Bildbruch), z.B.: „Der Angeklagt lügt, dass sich die Balken biegen.“ – Personifizierung ...

  • ... „Schreiendes Grün“, „müde Kritik“ – Litotes (doppelte Verneinung) - wird bei Juristen zu häufig benutzt ...

  • ... Scheinparadox, z.B.: „Geisteswissenschaft ist nicht gleich Geisteswissenschaft.“ ...