Die Revision (§§ 542 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Revision (§§ 542 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Revision
  • Prüfungsschema der Revision
  • Revisionsbegründung
  • Fallbeispiel: Der befangene Richter
  • Falllösung: Der befangene Richter

Quiz zum Vortrag

  1. Berufungsurteile werden in der Revision überprüft.
  2. Urteile des Amtsgerichts werden bei einer Sprungrevision nach § 566 ZPO überprüft.
  3. Urteile des Amtsgerichts werden immer von der Revision geprüft.
  4. Die Revisionsinstanz prüft nur ihre eigenen Urteile.
  1. Der Bundesgerichtshof ist für Revisionen zuständig.
  2. Landgerichte sind für Revisionen zuständig.
  3. Amtsgerichte sind für Revisionen zuständig.
  4. Der Europäische Gerichtshof ist für Revisionen zuständig.
  1. Der Bundesgerichtshof kann selbst Revisionen zulassen.
  2. Die Berufungsinstanz kann Revisionen zulassen.
  3. Amtsgerichte können Revisionen zulassen.
  4. Die Revision muss nicht zugelassen werden.
  1. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung für die deutsche Justiz.
  2. Der Fall dient einer einheitlichen Rechtsprechung.
  3. Der Fall eignet sich zur Rechtsfortbildung.
  4. Der Fall genießt hohe mediale Aufmerksamkeit.
  1. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils.
  2. Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils.
  3. Es gibt keine Einlegungsfrist für Revisionen.
  4. Die Einlegungsfrist beträgt zwei Monate nach Zustellung des Urteils.
  1. Bundesgerichtshof.
  2. Revisionsgericht.
  3. Berufungsgericht.
  4. Gericht der ersten Instanz.
  1. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung.
  2. Das angefochtene Urteil beruht auf Fehlern bei den Tatsachenfeststellungen.
  3. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
  4. Die Revision wurde nicht zugelassen.
  1. Die Revisionsbegründung muss die Revisionsanträge enthalten.
  2. Die Revisionsbegründung muss die Umstände des Urteils erläutern.
  3. Die Revisionsbegründung muss die Angabe der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben.
  4. Die Revision muss keine näheren Erläuterung zur Begründung enthalten.
  1. Auf die Revision kann gemäß § 565 ZPO i.V.m. § 515 ZPO verzichtet werden.
  2. Da es im Revisionsrecht keine Vorschrift zum Verzicht gibt, ist ein dieser nicht möglich.
  3. Auf die Revision kann gemäß § 565 ZPO verzichtet werden.
  4. Auf die Revision kann verzichtet werden, wenn das Gericht dies zulässt.
  1. Das Revisionsgericht kann den Fall zurückverweisen.
  2. Das Revisionsgericht kann eine eigene Entscheidung in der Sache treffen.
  3. Das Revisionsgericht trifft immer eine eigene Entscheidung in der Sache.
  4. Das Revisionsgericht ist verpflichtet, den Fall zurückzuverweisen.

Dozent des Vortrages Die Revision (§§ 542 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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