Rücktritt des Alleintäters vom unbeendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 1 StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktritt des Alleintäters vom unbeendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 1 StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Der Rücktritt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rücktritt des Alleintäters vom unbeendeten Versuch (§ 24 I S.1 Alt. 1 StGB)
  • Definition: Fehlschlag
  • Einzelakttheorie und Gesamtbetrachtungslehre
  • Unterscheidung beendeter und unbeendeter Versuch
  • Rücktrittshandlung: Aufgabe der Tat
  • Freiwilligkeit
  • Fallbeispiel: Rache ist blutig
  • Falllösung: Rache ist blutig

Quiz zum Vortrag

  1. Er erlangt Straffreiheit durch die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung
  2. Er muss die Vollendung der Tat verhindern
  3. Er muss alle bisherigen Tatbeiträge neutralisieren
  4. Er muss das Opfer um Verzeihung bitten
  1. Nachdem der Täter realisiert hat, dass die Tat nunmehr mit einer unverhältnismäßig großen Entdeckungswahrscheinlichkeit verbunden ist
  2. Wenn er aus autonomen Motiven den Rücktritt einleitet
  3. Wenn der Täter plötzlich Reue oder Gewissensbisse empfindet
  4. Wenn er sich durch einen Appell des Opfers überzeugen lässt von der Tat Abstand zu nehmen
  1. Nein. Es genügt nach der H. M. die einstweilige Aufgabe. Der Täter muss (in Bezug auf den jeweiligen Tatbestand) jedoch alle deliktischen Handlungen aufgegeben, die mit der ausgeführten ein einheitliches Geschehen bilden.
  2. Ja. Die h.M. verlangt vom Täter die endgültige Aufgabe der deliktischen Handlung für alle Zeit
  3. Nein. Der Täter muss nur von der unmittelbaren Ausführungshandlung Abstand nehmen. Es genügt wenn er danach sofort wieder zur Tat ansetzen will
  4. Beim unbeendeten Versuch ist ein Rücktritt grundsätzlich nicht möglich.
  1. Der Täter geht davon aus, dass seine Schusswaffe nicht geladen ist und er das Opfer deshalb nicht mehr töten kann. Tatsächlich ist die Schusswaffe voll funktionsfähig
  2. Der Täter fängt vor Angst so sehr an zu zittern, dass er die Schusswaffe nicht mehr auf das Opfer anlegen kann
  3. Der Täter geht irrigerweise davon aus, dass die von ihm mitgeführte Schusswaffe geladen ist. Er geht davon aus das Opfer erschießen zu können
  4. Der Täter setzt mit seiner Schusswaffe auf das Opfer an und drückt ab. Die Pistole versagt jedoch, weshalb das anvisierte Opfer fliehen kann

Dozent des Vortrages Rücktritt des Alleintäters vom unbeendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 1 StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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