Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 2 und S. 2 StGB) von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 2 und S. 2 StGB)“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Der Rücktritt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 2 bzw. S. 2 StGB)
  • Rücktrittshandlung § 24 I S. 1 Var. 2 StGB
  • Rücktritt ausgeschlossen
  • Verhinderung der Vollendung § 24 I S. 2 StGB
  • „Sich bemühen“
  • Fallbeispiel: Akkulaufzeit
  • Falllösung: Akkulaufzeit

Quiz zum Vortrag

  1. Er muss aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen
  2. Er muss die Vollendung des Delikts aktiv verhindern
  3. Es genügt lediglich die Abstandnahme von den bisherigen Taten
  4. Der Täter muss sich der Polizei stellen
  5. Der Täter kann von einem beendeten Versuch nicht mehr zurücktreten.
  1. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Erfolg trotz Gegenaktivität des Täters eintritt
  2. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Täter keine Gegenaktivität startet
  3. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Erfolg nicht aufgrund der Gegenaktivität des Täters ausbleibt.
  4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Vollendung verhindert
  1. Der Täter muss aktiv den zum Erfolg führenden Kausalverlauf unterbrechen
  2. Der Täter muss eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich wird
  3. Der Täter muss den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen
  4. Der Täter muss alle vorherigen Tatbeiträge komplett neutralisieren und rückgängig machen
  1. Einschlägige Vorschrift ist § 24 I S. 2 StGB. Allerdings nur wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht den Erfolg zu verhindern
  2. Hier ist 24 I S. 1 2. Alt. StGB einschlägig. Der Täter kann beim erfolgsuntauglichen Versuch auch nicht den Erfolg verhindern
  3. Einschlägige Vorschrift ist § 24 I S. 2 StGB. Ein freiwilliges und ernsthaftes bemühen den Erfolg zu verhindern ist allerdings nicht erforderlich

Dozent des Vortrages Rücktritt des Alleintäters vom beendeten Versuch (§ 24 I S. 1 Var. 2 und S. 2 StGB)

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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