Sachbeschädigung (§ 303 StGB) von RA Stefan Koslowski

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Sachbeschädigung (§ 303 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Eigentumsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sachbeschädigung
  • Tathandlungen der Sachbeschädigung
  • Tathandlungen der Sachbeschädigung
  • Fallbeispiel: Fieser Aufkleber
  • Verändern des Erscheinungsbildes
  • Qualifikation: Zerstörung von Bauwerken
  • Gemeinschädliche Sachbeschädigung
  • Graffiti als Sachbeschädigung
  • Fallbeispiel: Eine Sachbeschädigung nach der anderen?!
  • Lösung – Fallbeispiel: Eine Sachbeschädigung nach der anderen?!
  • Fallbeispiel: Eine Sachbeschädigung nach der anderen?!
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. § 303 StGB gilt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache; es kommt lediglich auf die formale Eigentumsposition an.
  2. § 303 StGB ist auf Sachen im Wert von mindestens 50 € begrenzt.
  3. § 303 StGB erstreckt sich auch auf Tiere.
  4. § 303 StGB erstreckt sich nicht auf Tiere, denn diese sind keine Sachen nach § 90a BGB.
  5. § 303 StGB erstreckt sich nur auf bewegliche Sachen.
  1. Eine Beschädigung/ Zerstörung und eine Veränderung des Erscheinungbildes können nebeneinander nicht vorliegen, denn § 303 II StGB ist subsidiär und nur anwendbar, wenn nicht schon eine Beschädigung oder Zerstörung gem. § 303 I StGB vorliegt.
  2. Eine Beschädigung/ Zerstörung und eine Veränderung des Erscheinungbildes können nebeneinander vorliegen, denn eine Beschädigung kann auch zusätzlich eine Veränderung des Erscheinungsbildes sein, wenn die Sache einem ästhetischen Zweck dient.
  3. Bei der Veränderung des Erscheinungbildes handelt es sich um ein Zwischenstadium zur Beschädigung/ Zerstörung des Erscheinungsbildes, das geringer bestraft wird.
  4. Eine Beschädigung/ Zerstörung und eine Veränderung des Erscheinungbildes können nebeneinander vorliegen, unabhängig davon, ob die Sache einem ästhetischen Zweck dient.
  1. Wenn der Eigentümer nicht mit der Veränderung einverstanden ist.
  2. Wenn der Eigentümer mutmaßlich nicht mit der Veränderung einverstanden ist.
  3. Wenn die Veränderung durch einen anderen, als den Eigentümer vorgenommen wird.
  4. Wenn dem Täter die Sache nicht vom Eigentümer überlassen wurde (z. B. im Zuge einer Miete oder Leihe) - sprich, wenn der Täter keinen rechtmäßigen Besitz an der Sache hatte, als er deren Erscheinungsbild veränderte.

Dozent des Vortrages Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0