Gewährleistungsrecht im Überblick und Sachmangel (§§ 633, 634 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gewährleistungsrecht im Überblick und Sachmangel (§§ 633, 634 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Werkvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gewährleistungsrecht im Überblick und Sachmangel
  • Sach- und Rechtsmangel
  • Rechte bei Werkmangel
  • Gewährleistungsrechte im Überblick
  • Nacherfüllung
  • Selbstvornahme
  • Rücktritt und Minderung
  • Schadensersatz
  • Fallbeispiel: Natürlich kochen
  • Fallbeispiel Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. die Herstellung eines Werkes durch einen Unternehmer.
  2. eine Werklohnvereinbarung.
  3. die Entrichtung der Vergütung mit Geld.
  4. die Verbrauchereigenschaft des Bestellers.
  1. Ist- und Sollbeschaffenheit negativ voneinander abweichen.
  2. der Besteller subjektiv keine Verwendung für das Werk hat.
  3. das Werk nicht nach den Regeln der Kunst hergestellt wurde.
  4. Ist- und Sollbeschaffenheit nicht voneinander abweichen.
  1. nicht der parteilichen Vereinbarung gerecht wird.
  2. nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung geeignet ist.
  3. die hergestellt wurde eine andere ist, als das bestellte Werk.
  4. nicht den genauen Vorstellungen des Bestellers entspricht, darüber hinaus jedoch zur Verwendung geeignet ist.
  1. die Sache bereits abgenommen wurde, der Gefahrenübergang also bereits vorliegt.
  2. die Sache mangelhaft ist.
  3. der Besteller die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten im Vorfeld erklärt.
  4. noch kein Gefahrübergang stattgefunden hat.
  1. kann der Unternehmer die Art der Nacherfüllung (Reparatur, Neuproduktion) wählen.
  2. kann der Besteller die Art der Nacherfüllung (Reparatur, Neuproduktion) bestimmen.
  3. kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  4. kann der Besteller Schadensersatz bestellen.
  1. die Nacherfüllung scheiterte.
  2. die gemachten Aufwendnungen erforderlich waren, um den Mangel zu beseitigen.
  3. der Besteller dem Unternehmer die Selbstbeseitigung ankündigte.
  4. dies vertraglich vereinbart wurde.
  1. infolge des Rückgriffs auf die Regelungen des Schuldrecht AT dieselben, wie bei einem mangelhaften Kaufvertrag.
  2. im Werkvertragsrecht speziell geregelt und nicht mit Gewährleistungsrechten aus anderen Rechtsgebieten vergleichbar.
  3. teils nach den Regelungen des Schuldrechts AT, teils speziell geregelt.
  4. dieselben wie bei einer mangelhaften Mietsache.

Dozent des Vortrages Gewährleistungsrecht im Überblick und Sachmangel (§§ 633, 634 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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