Schadensersatz neben der Leistung (§§ 286, 241 II BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schadensersatz neben der Leistung (§§ 286, 241 II BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Leistungsstörungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schadensersatz neben der Leistung
  • Entbehrlichkeit der Mahnung
  • Fallbeispiel: Ärger mit der Altbauwohnung
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-) Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden, wird durch Schadensersatz neben der Leistung kompensiert.
  2. Der noch nicht eingetretene, durch (gedachte) (Nach-) Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden, wird durch Schadensersatz neben der Leistung kompensiert.
  3. Der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-) Erfüllung noch behebbare Schaden, wird durch Schadensersatz neben der Leistung kompensiert.
  4. Der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-) Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden, wird durch Schadensersatz statt der Leistung kompensiert.
  1. Eine Mahnung ist eine eindeutige Leistungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner. Sie muss so eindeutig formuliert sein, dass sie nicht mit einer einfachen Leistungserinnerung verwechselt werden kann.
  2. Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftliche Handlung. Der Gläubiger will durch die Mahnung nicht die allgemeinen Mahnungsfolgen bewirken, sondern die eigentlich vereinbarte Leistung alsbald erhalten. Demnach keine Willenserklärung.
  3. Eine Mahnung ist eine eindeutige Leistungsaufforderung des Schuldners an den Gläubiger. Sie muss so eindeutig formuliert sein, dass sie nicht mit einer einfachen Leistungserinnerung verwechselt werden kann.
  4. Die Mahnung ist eine rechtsgeschäftliche Handlung. Der Schuldner will durch die Mahnung nicht die allgemeinen Mahnungsfolgen bewirken, sondern die eigentlich vereinbarte Leistung alsbald erhalten.
  1. In § 286 II Nr. 1-4 BGB
  2. in § 288 IV BGB
  3. In § 285 II BGB
  4. In § 286 III BGB
  1. §§ 280 I, II, 286 BGB
  2. §§ 280 I, 241 II BGB
  3. § 280 I BGB
  4. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo)
  5. §§ 280 I, III, 281 BGB

Dozent des Vortrages Schadensersatz neben der Leistung (§§ 286, 241 II BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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