Der Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Schenkungsvertrag
  • Zustandekommen
  • Wirksamkeit
  • Widerruf der Schenkung
  • Fallbeispiel: Die undankbare Nichte

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
  2. Eine Schenkung muss unentgeltlich erfolgen.
  3. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
  4. Es können im Wege einer Schenkung nur Sachen zugewandt werden.
  5. Eine Schenkung muss kostenlos erfolgen.
  1. Auftrag
  2. Verwahrung
  3. Leihe
  4. Zinsloser Darlehensvertrag
  5. Schenkung
  1. Sie führt zu einer Vermögensminderung beim Schenker.
  2. Sie führt objektiv zu einer Vermögensmehrung beim Beschenkten.
  3. Sie bewirkt eine Vermögensverschiebung.
  4. Sie führt zu einer Vermögensminderung beim Beschenkten.
  5. Sie kann nicht an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
  1. Sie ist die Gegenleistung für die Schenkung.
  2. Sie wird erfüllt, um die Zuwendung erhalten.
  3. Der Schenker leistet nur, damit der Beschenkte die Auflage erfüllt.
  4. Sie wird auf der Grundlage des Geschenks vollzogen.
  5. Es handelt sich um eine Leistung i.S.d. § 241 I BGB.
  1. Ehebedingte unbenannte Zuwendung
  2. Gemischte Schenkungen
  3. Schenkungen von und an Kinder
  4. Handschenkung
  1. Wenn A dem B zum Geburtstag ein Geschenk überreicht.
  2. Wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Rahmen einer Zuwendung mindestens gleichzeitig zustande kommen.
  3. Wenn sich beide Parteien frühestens bei Vollzug der Zuwendung auf die Schenkung einigen.
  4. Wenn sich beide Parteien vor der Zuwendung auf die Schenkung einigen.
  1. Sie begründet nach h.M. nur einen Schuldgrund im Rahmen des § 812 I 1, 1.Alt. BGB.
  2. Sie erfordert im Gegensatz zum Schenkungsversprechen eine notarielle Beurkundung.
  3. Auch sie ist nach h.M. ein schuldrechtlicher Schenkungsvertrag.
  4. Es wird nach h.M. für eine juristische Sekunde eine Primärleistungspflicht begründet.
  5. Bei Vorliegen einer Handschenkung muss der Primärleistungsanspruch aus § 516 I BGB nicht geprüft werden, weil er jedenfalls erloschen ist.
  1. Es ist auf den kaufrechtlichen Mängelbegriff zurückzugreifen.
  2. Sie sind nur bei Schlechtleistung einschlägig.
  3. Der Schenker haftet verschärft, weil der Beschenkte besonders schutzwürdig ist.
  4. Sie sind hinsichtlich aller Leistungsstörungen lex specialis zu den §§ 280 ff. BGB.
  5. Sie enthalten ein Widerrufsrecht des Schenkers.
  1. bewusst grundlose Strafanzeige
  2. Rauswurf aus Haus trotz lebenslangem Wohnrecht des Schenkers
  3. grundloser Antrag auf Betreuerbestellung
  4. Zeugenaussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht
  5. Schenker anlügen
  1. Tod des Schenkers
  2. Tod des Beschenkten
  3. Verzicht des Schenkers auf Widerrufsrecht
  4. Pflicht- oder Anstandsschenkung
  5. Verzeihung des Schenkers

Dozent des Vortrages Der Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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