Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht BT: Vertragliche Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Definition und Inhalt eines Behandlungsvertrages
  • Totaler Krankenhausvertrag
  • Gespaltener Krankenhausvertrag und Arztzusatzvertrag
  • Beweislastumkehr nach § 630h BGB
  • Grober Behandlungsfehler, § 630h V BGB
  • Kündigung des Behandlungsvertrages
  • Fallbeispiel: Schicksalhafte Geburt

Quiz zum Vortrag

  1. Dienstvertrages.
  2. Arbeitsvertrages.
  3. Werkvertrages.
  4. Geschäftsbesorgungsvertrages.
  1. ...das Bemühen um den Behandlungserfolg.
  2. ...eine sachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.
  3. ...eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten, fachlichen Standards.
  4. ...einen bestimmten Behandlungserfolg.
  5. ...eine sachgerechte Behandlung nach Maßstab der eigenen subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten.
  1. Bei Behandlungsfehlern wird auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen.
  2. Der Behandlungsvertrag bedarf keiner besonderen Form.
  3. Bei Behandlungsfehlern greifen die speziellen Gewährleistungsrechte des § 630h BGB.
  4. Ein Behandlungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform, nur bei Bewusstlosigkeit besteht eine Ausnahme, wenn die Behandlung dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
  1. Humanmediziner
  2. Heilpraktiker
  3. Hebammen
  4. Physiotherapeuten
  5. Tiermediziner
  1. Ein Krankenhausvertrag kommt i.d.R. mit dem Krankenhausträger und nicht dem behandelnden Arzt zustande.
  2. Beim sog. "totalen Krankenhausvertrag“ wird die Unterbringung, pflegerische Betreuung und ärztliche Versorgung des Patienten geschuldet.
  3. Beim sog. "gespaltenen Krankenhausvertrag" sind nur die regulären Leistungen des Krankenhauses geschuldet, darüber hinaus gewünschte, zusätzliche ärztliche Leistungen, sog. Wahlleistungen, hingegen von einem bestimmten Arzt.
  4. Beim sog. "totalen Krankenhausvertrag" werden vom Krankenhausträger neben der Unterbringung und Betreuung nur einfache medizinische Leistungen geschuldet.
  5. Der Krankenhausvertrag ist kein Behandlungsvertrag, sondern eine Mischform aus Beherbergungs- und Werkvertrag.
  1. Er muss den Patienten über alle wesentlichen Umstände wie Art, Umfang, Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung aufklären.
  2. Er muss sich die Einwilligung des Patienten einholen, wenn er diesen nicht vorher über die Behandlung aufgeklärt hat.
  3. Sofern erhebliche therapeutische Gründe hierfür vorliegen, muss er dem Patienten Einsicht in die Patientenakte gewähren.
  4. Er muss den Patienten über die Diagnose und Behandlung informieren und dies in der Patientenakte dokumentieren, sofern es sich nicht um eine unerhebliche Erkrankung handelt.
  1. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers sowie dessen Kausalität für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten.
  2. Eine Kausalitätsvermutung bei groben Behandlungsfehlern.
  3. Eine Beweislastumkehr zulasten des Behandelnden hinsichtlich der Einholung einer wirksamen Einwilligung.
  4. Eine Verschuldensvermutung bei groben Behandlungsfehlern.
  1. Wenn es aus medizinischer Sicht keinen Grund gibt, der das ärztliche Verhalten rechtfertigen könnte.
  2. Wenn das Fehlverhalten des Behandelnden aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint.
  3. Sobald ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegt.
  4. Wenn dem Behandelnden fahrlässig ein Fehler unterläuft, der objektiv vorhersehbar und vermeidbar war.
  1. Ein Behandlungsvertrag kann auch ohne Grund fristlos gekündigt werden.
  2. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der Störung der Vertrauensbeziehung liegen.
  3. Ein Behandlungsvertrag kann nur ordentlich oder fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  4. Ein Behandlungsvertrag kann nur dann ohne Grund fristlos gekündigt werden, wenn eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Behandelndem und Patient bestand.
  5. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Kündigung auch zur Unzeit erfolgen.

Dozent des Vortrages Der Behandlungsvertrag (§ 630a BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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