Weitergehende Mängelrechte des Mieters (§§ 536a ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Weitergehende Mängelrechte des Mieters (§§ 536a ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht BT: Vertragliche Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstieg in weitergehende Mängelrechte
  • Schadensersatzanspruch
  • Schadensersatzanspruch Dritter
  • Selbstbeseitigungsrecht und Aufwendungsersatz
  • Recht zur fristlosen Kündigung
  • Fallbeispiel: Seemannsgarn und -farbe
  • Falllösung: Seemannsgarn und -farbe

Quiz zum Vortrag

  1. setzt nicht voraus, dass die Sache übergeben wurde.
  2. setzt voraus, dass die Sache übergeben wurde.
  3. setzt voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.
  4. setzt nicht voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.
  1. den Mangel, der später ohne Vertreten des Vermieters entsteht, wenn der Vermieter noch nicht in Verzug ist.
  2. den Mangel, der später mit Vertreten des Vermieters entsteht.
  3. den Mangel, der schon bei Vertragsschluss vorhanden ist.
  4. einen Mangelfolgeschaden.
  1. besteht neben dem Recht auf Minderung nach § 536.
  2. schließt das Recht auf Minderung nach § 536 aus.
  3. setzt einen Mangel der Mietsache voraus.
  4. soll den Vermieter schützen.
  1. eine vertragliche Absprache zwischen den Parteien, den Dritten in die Vertragswirkung mit einzubeziehen.
  2. ein wirksamer Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner.
  3. die Leistungsnähe des Anspruchstellers zum Mietvertrag.
  4. das Schutzinteresse des Glaubigers bei gleichzeitiger Schutzbedürftigkeit des Dritten.
  5. , dass für den Schuldnder das Schutzinteresse erkennbar war.
  1. sich der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet.
  2. die sofortige Mangelbeseitigung dem Erhalt der Mietsache dient.
  3. der Mieter aufgrund von Fachkenntnis fähig ist, den Mangel professionell zu beheben.
  4. der Mangel nur geringfügig ist und die Behebung für den Mieter keinen großen Aufwand bedeutet.
  1. der Vermieter die Mängelbeseitigung verweigert.
  2. die Voraussetzungen des § 286 erfüllt sind: Mahnung oder fehlende Leistung trotz angemessener Frist zur Mangelbehebung.
  3. der Vermieter das Bestehen eines Mangels anzweifelt.
  4. der Vermieter den Mangel nicht generell innhalb von drei Tagen nach Mangeleinzeige behoben hat.
  1. stellt eine Ausnahmeregelung dar. Generell muss der Mieter dem Vermieter zunächst Gelegenheit geben, den Mangel selbst zu beseitigen, bevor er in dessen Eigentümerrechte eingreift.
  2. stellt den Grundfall dar. Aufgrund der nähe zur Mietsache ist prinzipiell der Mieter zur Mangelbeseitigung berechtigt. Eine Beseitigungsrecht des Vermieters besteht nur im Ausnahmefall.
  3. ist in § 536a II BGB geregelt.
  4. ist in § 536a I BGB geregelt.
  1. ausnahmsweise auch dann gerechtfertigt, wenn ein Abwarten der Mangelbeseitigung nicht verlangt werden kann.
  2. erst dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nachkommt.
  3. stets gerechtfertigt.
  4. nie gerechtfertigt.
  1. das Recht zur fristlosen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde.
  2. der Vermieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
  3. der monatliche Mietzins die Minderwertigkeitsschwelle unterschreitet.
  4. dem Vermieter der Gebrauch der Mietsache durch Rechte Dritter gänzlich entzogen wird.
  5. der Vermieter die Mangelbeseitigung endgültig verweigert.
  1. immer noch Erfüllung nach § 535 I, also Beseitigung des Mangels im Zuge der Instandhaltungspflicht des Vermieters, verlangen.
  2. auch keine Mangelbeseitigung verlangen.
  3. immer noch Erfüllung nach § 433 I, also Beseitigung des Mangels im Zuge der Instandhaltungspflicht des Vermieters, verlangen.
  4. Immer noch Erfüllung nach § 535 I, also Beseitigung des Mangels im Zuge der Instandhaltungspflicht des Mieters, verlangen.

Dozent des Vortrages Weitergehende Mängelrechte des Mieters (§§ 536a ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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