Bedeutung und Systematik des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Bedeutung und Systematik des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht BT: Vertragliche Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung in das Mietrecht
  • Charakter der Miete
  • Bedeutung und historischer Hintergrund
  • Vertragsschluss
  • Fallbeispiel: In der Bibliothek
  • Falllösung: In der Bibliothek

Quiz zum Vortrag

  1. nur Sachen.
  2. auch körperlose Gegenstände.
  3. nur Personen.
  4. nur Rechte.
  1. nicht Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag.
  2. Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag.
  3. nur Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag, wenn die Mietsache eine bewegliche Sache ist.
  4. immer dann Voraussetzung für einen wirksamen Mietvertrag, wenn die Mietsache eine immobilie ist.
  1. die Gebrauchsüberlassung an der Mietsache.
  2. die zeitlich bedingte Übereignung der Mietsache.
  3. die Überlassung der Mietsache zur Verwertung und Weiterveranbeitung.
  4. die Überlassung der Mietsache zur Fruchtziehung.
  1. erbracht werden muss, die Form der Gegenleistung (Geld-, Sach- oder Dienstleistung) dabei jedoch irrelevant ist.
  2. nur durch Geldzahlung erfolgen kann.
  3. nur durch eine sachliche Zuwendung erfolgen kann, nicht jedoch durch Dienstleistung.
  4. nur durch eine Dienstleistung erfolgen kann.
  1. Vertragsgegenstand ist die Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
  2. Die Leistung des Vermieters erfolgt nur entgeltlich.
  3. Die Gebrauchsüberlassung soll nicht dauerhaft sein, sondern ist zeitlich beschränkt.
  4. Vertragsgegenstand ist die Gegenseitige Überlassung einer Sache zum Gebrauch.
  5. Die Gebrauchsüberlassung ist zeitlich unbeschränkt. Deshalb wird der Mieter wie ein Eigentümer behandelt.
  1. sie die Grundlage für die Existenz und Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung darstellen.
  2. diese Mietverhältnisse gewöhnlich mit großem Geldfluss verbunden sind.
  3. hier das Streitpotential höher leigt.
  4. die Vermieter durch den Gesetzgeber besonders geschützt werden sollen.
  1. zum Schutz des Mieters vor Mietpreiswucher.
  2. zur Erleichterung der Wohnungsmodernisierung durch den Vermieter.
  3. zum erhöhten Schutz des Vermieters vor Eigentumsstörung.
  4. zur Hemmung von Modernisierung zum Schutze des Besitzrechtes des Mieters an der Mietsache.
  5. zu Einzelregelungen hinsichtlich Mieter- und Vermieterschutz, abhängig vom Wert der Mietsache.
  1. bei Diskrimminierung Schadensersatz verlangt werden kann. Ein Anspruch auf Mietvertragsschluss besteht jedoch nicht.
  2. der Vermieter im Zuge der Gleichbehandlung zur Vermietung gezwungen werden kann.
  3. der Eigentümer enteignet werden kann.
  4. bei Diskrimminierung Schadensersatz und Mietvertragsschluss gefordert werden kann.
  1. formfrei möglich, mit Ausnahme von Verträgen über Räumlichkeiten mit einer Mietzeit von über einem Jahr.
  2. immer formfrei möglich.
  3. formfrei möglich mit Ausnahem von Verträgen über Räumlichkeiten, unabhängig von der Mietzeit.
  4. nur schriftlich möglich.
  1. die Mietabrede oder die Kündigungsverzichtserklärung im Mietvertrag unwirksam ist.
  2. der Mietvertrag als Ganzes unwirksam ist.
  3. der Mietvertrag bis zur Heilung des Formfehlers schwebend unwirksam ist.
  4. der Vermieter jederzeit fristlos kündigen kann.

Dozent des Vortrages Bedeutung und Systematik des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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