Der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht BT: Vertragliche Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Verbraucherdarlehensvertrag
  • Zustandekommen
  • Wirksamkeit
  • Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag
  • Fallbeispiel: Zocken auf Pump

Quiz zum Vortrag

  1. Es handelt sich um ein entgeltliches Darlehen.
  2. Es handelt sich um ein Gelddarlehen.
  3. Es müssen immer Zinsen gezahlt werden.
  4. Es muss zwingend ein Unternehmer Vertragspartei sein.
  5. Es kann sich sowohl um ein entgeltliches, als auch ein unentgeltliches Darlehen handeln.
  1. Schriftform
  2. Vorhandensein der in Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB bestimmten Angaben
  3. Textform
  4. Notarielle Beurkundung
  1. Der Darlehensnehmer empfängt das Darlehen.
  2. Ein Dritter, dessen Schuldner der Darlehensnehmer ist, empfängt das Darlehen.
  3. Ein Dritter empfängt das Darlehen.
  4. Der Darlehensgeber holt die gem. § 492 II BGB erforderlichen Angaben innerhalb einer bestimmten Frist nach.
  1. Zeitpunkt der Rückzahlung
  2. Vertragsparteien
  3. geschuldeter Geldbetrag
  4. Zinssatz
  5. vorübergehender Charakter der Geldüberlassung
  1. Zeitpunkt der Beurteilung ist der Vertragsschluss.
  2. Bei einer Stellvertretung wird auf die Person des Vertretenen abgestellt.
  3. Zeitpunkt der Beurteilung ist die Valutierung des Darlehens.
  4. Bei einer Stellvertretung wird auf die Person des Vertreters abgestellt.
  5. Der persönliche Anwendungsbereich muss für die gesamte Dauer eröffnet sein, d.h. vom Vertragsschluss bis zur Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen.
  1. Der Darlehensbetrag ist innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen.
  2. Der Nettodarlehensbetrag beträgt weniger als 2000 €.
  3. Der Darlehensnehmer ist ein Existenzgründer.
  4. Der Nettodarlehensbetrag beträgt mehr als 75 000 €.
  5. Der Darlehensvertrag ist in einem gerichtlichem Beschluss über das Zustandekommen eines Vergleiches enthalten.
  1. Die Vollmacht muss entgegen § 167 II BGB ebenfalls schriftlich erteilt werden.
  2. Die Vollmachtserklärung muss die in Art. 247 §§ 6–13 EGBGB normierten detaillierten Informationen enthalten.
  3. Die Erteilung einer Vollmacht bedarf gem. § 167 II BGB der Form des vom Vertreter vorgenommenen Geschäfts, also der Schriftform.
  4. Handelt es sich um eine Prozessvollmacht, bedarf deren Erteilung gem. § 492 IV 2 BGB der Schriftform.
  1. Der Darlehensvertrag ist nichtig.
  2. Eine eventuell erteilte Vollmacht ist nichtig.
  3. Der Darlehensvertrag ist ex tunc unwirksam.
  4. Nur der Darlehensvertrag ist nichtig, eine eventuell erteilte Vollmacht bleibt wirksam.
  5. Der Darlehensvertrag ist ex nunc unwirksam.
  1. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen.
  2. Das Widerrufsrecht kann gesetzlich ausgeschlossen sein.
  3. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Darlehensnehmer eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hat.
  4. Das Widerrufsrecht kann vertraglich abbedungen werden.
  1. Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, sofern ihm Einwendungen und Einreden gegen das verbundene, vom Darlehen finanzierte Geschäft zustehen.
  2. Widerruft der Darlehensnehmer den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen, kann sich der Darlehensgeber für die Darlehensrückzahlung nur an den Unternehmer halten.
  3. Widerruft der Darlehensnehmer den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag, erfolgt die Abwicklung immer im jeweiligen Leistungsverhältnis, d.h. zwischen Darlehensgeber und Unternehmer bestehen keine Ansprüche.
  4. Widerruft der Darlehensnehmer den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen, tritt der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher in die Rechte und Pflichten des Darlehensgebers ein.

Dozent des Vortrages Der Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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