Schwere Brandstiftung (§ 306a I StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schwere Brandstiftung (§ 306a I StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Brandstiftungsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Schwere Brandstiftung nach § 306a I StGB
  • Fallbeispiel: Gemischtes Gebäude
  • Das Problem der Entwidmung
  • Frage nach der teleologischen Reduktion
  • Fallbeispiel: Eifersüchtiger Ehemann

Quiz zum Vortrag

  1. Der Wohnzweck i. S. v. § 306a I Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn der Raum zumindest vorübergehend den räumlichen Mittelpunkt des Lebens darstellt.
  2. Der Wohnzweck i. S. v. § 306a I Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn sich mindestens zwei Menschen regelmäßig in den Räumen aufhalten.
  3. Der Wohnzweck i. S. v. § 306a I Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn sich mindestend eine Person regelmäßig in dem Raum aufhält.
  4. Der Wohnzweck i. S. v. § 306a I Nr. 1 StGB ist dann gegeben, wenn sie derart eingerichtet sind, dass sie jederzeit bewohnt werden können, also jederzeit zum räumlichen Mittelpunkt des Lebens werden können.
  1. Wenn der Wohnungsinhaber (ausdrücklich oder konkludent) den Willen äußert, die Wohnung dauerhaft aufzugeben, und die Bewohner ebenso den Wohnzweck aufgeben.
  2. Wenn der Wohnungsinhaber ausdrücklich den Willen äußert, die Wohnung dauerhaft aufzugeben, und die Bewohner ebenso den Wohnzweck aufgeben.
  3. Wenn die Bewohner den Wohnzweck aufgeben. Auf den Willen des Wohnungsinhabers kommt es nicht an.
  4. Wenn der Wohnungsinhaber den Wohnzweck aufgibt. Auf den Willen der Bewohner kommt es nicht an.
  1. Der Tatbestand des § 306a I Nr. 1 StGB ist ausgeschlossen.
  2. Die Rechtswidrigkeit einer Tat nach § 306a I Nr. 1 StGB ist ausgeschlossen.
  3. An der Bewertung der Tat ändert sich nichts. Die Gefährlichkeit der Brandstiftung ist auch beim Inbrandsetzen von entwidmeten Räumlichkeiten gegeben.
  4. Es greift § 306 StGB.

Dozent des Vortrages Schwere Brandstiftung (§ 306a I StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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