Die Sonderfälle der Bürgschaft im Überblick (§ 765 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Sonderfälle der Bürgschaft im Überblick (§ 765 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Sonderfälle der Bürgschaft im Überblick
  • Bürgschaftsformen
  • Wettlauf der Sicherungsgeber
  • Fallbeispiel: Aus dem Schneider?!

Quiz zum Vortrag

  1. Der Gläubiger muss die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nachweisen und darlegen, dass der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist.
  2. Erst wenn die Zwangsvollstreckung erfolglos verläuft – der Hauptschuldner also ausfällt – kann der Bürge in Anspruch genommen werden.
  3. Der Bürge haftet erst dann, wenn der Gläubiger nachweist, dass er nach der erfolglosen Zwangsvollstreckung einen Verlust (Ausfall) erlitten hat.
  4. Der Gläubiger muss die erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Bürgen nachweisen und darlegen, dass der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist.
  1. Selbstschuldnerische Bürgschaft
  2. Globalbürgschaft
  3. Mitbürgschaft
  4. Zentralbürgschaft
  5. Vorbürgschaft
  1. Bürgschaft auf erstes Anfordern
  2. Selbstschuldnerische Bürgschaft
  3. Globalbürgschaft
  4. Ausfallbürgschaft
  1. Für die Rückgriffsansprüche des Hauptbürgen gegen den Hauptschuldner.
  2. Für die Rückgriffsansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner.
  3. Für die Bürgschaftsansprüche des Gläubigers gegen den Vor- bzw. Hauptbürgen.
  4. Für die Bürgschaftsansprüche des Hauptschuldners gegen den Hauptbürgen.
  1. Globalbürgschaft
  2. Bürgschaft auf erstes Anfordern
  3. Selbstschuldnerische Bürgschaft
  4. Mitbürgschaft
  5. Zeitbürgschaft
  1. Es handelt sich immer um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
  2. Die Einrede der Vorausklage aus § 771 BGB ist ausgeschlossen.
  3. Es handelt sich immer um eine Globalbürgschaft.
  4. Die Einreden der §§ 768, 770 BGB sind ausgeschlossen.
  5. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung muss der Gläubiger eine besondere Sorgfalt aufwenden.
  1. Eine Globalbürgschaft ist bis zum Betrag der Hauptschuld, welche Anlass für die Bürgschaft war, wirksam.
  2. Eine Globalbürgschaft ist ohne Rücksicht auf den Anlass der Verbürgung unwirksam.
  3. Der Haftungsbetrag einer Höchstbetragsbürgschaft beurteilt sich nach dem Anlass der Bürgschaftsübernahme.
  4. Der Anlass einer Verbürgung ist nur dann relevant, wenn er dem Bürgen bekannt war.
  1. Einrede aus § 771 BGB
  2. Einrede aus § 769 BGB
  3. Einrede aus § 770 BGB
  4. Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner
  5. Akzessorietät zur Hauptforderung
  1. ...haften unabhängig davon, dass sie die Bürgenstellung des Anderen kannten, als Gesamtschuldner.
  2. ...haften unabhängig davon, dass sie die Bürgenstellung des Anderen kannten, als Teilschuldner.
  3. ...haften dann als Gesamtschuldner, wenn sie die Bürgenstellung des jeweils anderen kannten.
  4. ...haften dann als Gesamtschuldner, wenn sie die Bürgschaft in Abhängigheit von den Anderen zusammen übernommen haben.
  1. Die §§ 401 I, 412 BGB werden teleologisch reduziert.
  2. § 774 II BGB wird als allgemeiner Rechtsgedanke entsprechend angewandt.
  3. Das eigentliche Ergebnis bedarf wegen seiner Unbilligkeit einer Korrektur gem. § 242 BGB.
  4. § 426 I BGB wird analog angewandt.
  5. § 774 I BGB wird analog angewandt.

Dozent des Vortrages Die Sonderfälle der Bürgschaft im Überblick (§ 765 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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