Tatbestandsirrtum, insbesondere der Error in persona (§ 16 StGB), Aberatio ictus von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tatbestandsirrtum, insbesondere der Error in persona (§ 16 StGB), Aberatio ictus“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Tatbestandsirrtum
  • Error in persona vel objecto
  • Aberratio ictus
  • Fallbeispiel: Der ungeübte Schütze
  • Falllösung: Der ungeübte Schütze

Quiz zum Vortrag

  1. sich der Täter auf tatsächlicher Ebene über das Vorliegen solcher Umstände irrt, die zum objektiven Tatbestand gehören
  2. wenn sich der Täter über das Vorliegen solcher Umstände irrt, die nicht zum gesetzlichen Tatbestand gehören
  3. sich der Täter über die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertiungsgrundes irrt
  4. sich der Täter über die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsgrundes irrt
  1. Der Täter handelt nicht vorsätzlich. Vorsatzdelikte scheiden aus.
  2. Der Täter kann sich eventuell wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes strafbar gemacht haben.
  3. Der Täter handelt ohne Schuld.
  4. Der Täter handelt zwar vorsätzlich aber nicht rechtswidrig.
  1. Nicht so lange die verwechselten Objekte gleichwertig sind (bspw. das Leben eines Menschen und das Leben eines anderen Menschen)
  2. Irrt der Täter über die Identität des Tatobjektes liegt stets ein Tatbestandsirrtum vor, der zum Vorsatzausschluss bei dem Täter führt
  3. Ein Irrtum über die Identität des Tatobjektes ist in keinem Fall relevant.
  4. Der Irrtum über das Tatobjekt ist in rechtlicher Hinsicht relevant, wenn die verwechselten Objekte nicht gleichwertig sind (bspw. das Leben eines Menschen und das Leben eines Tieres)
  1. Der Täter ist strafbar wegen Versuchs der Tat am anvisierten Objekt. In Bezug auf das tatsächlich getroffene Objekt kommt nur ein Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht.
  2. Der Täter ist insgesamt straflos, da er letztlich ja ein anderes Objekt treffen wollte, als er getroffen hat.
  3. In Bezug auf das tatsächlich getroffene Objekt ist der Täter aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen. In Bezug auf das anvisierte Objekt ist der Täter straffrei.
  4. Eine Strafbarkeit des Täters kommt in Bezug auf das getroffene Objekt nur aus einem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht. In Bezug auf das anvisierte Objekt kommt eine Strafbarkeit des Täters hingegen nicht in Betracht, weil das anvisierte Objekt in Tatsächlicher Hinsicht nicht getroffen wurde.

Dozent des Vortrages Tatbestandsirrtum, insbesondere der Error in persona (§ 16 StGB), Aberatio ictus

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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