Der Vortrag „Freiheitsberaubung und ihre Erfolgsqualifikationen (§ 239 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
A sperrt den schlafenden B in dessen Schlafzimmer ein. Nach drei Stunden schließt er die Tür wieder auf; B hat die ganze Zeit geschlafen und von alledem nichts mitbekommen. Ist A wegen Freiheitsberaubung strafbar?
Kann ein Einverständnis zur Freiheitsberaubung nach der h. M. wirksam sein, wenn es an Willensmängeln leidet?
Wann ist die Tat nach § 239 III StGB erfolgsqualifiziert?
Welchen Deliktscharakter weist § 239 I StGB auf?
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