Täterschaft und Teilnahme beim Raub von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Täterschaft und Teilnahme beim Raub“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Eigentumsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Täterschaft und Teilnahme beim Raub
  • Fallbeispiel: Gemeinsame Sache?
  • Mittäterschaft beim Raub
  • Sukzessive Mittäterschaft
  • Sukzessive Beihilfe
  • Anstiftung beim omnimodo facturus
  • Die Abstiftung
  • Sukzessive Beihilfe
  • Die Aufstiftung
  • Die Umstiftung
  • Fallbeispiel: Nichts für den Komplizen
  • Anstiftung
  • Lösung des Falls: A
  • Lösung des Falls: B
  • Fallbeispiel: Nichts für den Komplizen
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Für die Mittäterschaft beim Raub ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Mittäter selbst (Dritt-) Zueignungsabsicht besitzt.
  2. Für die Mittäterschaft beim Raub ist in subjektiver Hinsicht nur erforderlich, dass der Mittäter den Tatplan billigt.
  3. Für die Mittäterschaft beim Raub ist in subjektiver Hinsicht nur erforderlich, dass der Mittäter mit der Zueignungsabsicht des anderes einverstanden ist.
  4. Für die Mittäterschaft beim Raub ist in subjektiver Hinsicht nur erforderlich, dass der Mittäter jedenfalls selbst (Dritt-)Aneignungsabsicht besitzt.
  1. Nachträgliches Einsteigen in die Tatausführung einer Straftat
  2. Der Mittäter ist von Beginn an der Tatausführung beteiligt, verwirklicht die Tatbestandsmerkmale aber nur teilweise
  3. Mittäterschaft ohne (Dritt-)Zueignungsabsicht
  4. Profitieren von der Tat, ohne an der Tatausführung mitgewirkt zu haben
  1. Wenn der zur Tat Entschlossene zu einem aliud, also einer anderen Straftat mit anderer Angriffsrichtung, angestiftet wird
  2. Wenn der geplante Kausalverlauf verändert wird
  3. Nie. Der Täter war ohnehin entschlossen, eine Straftat zu begehen weshalb der Umstifter kein weiteres strafrechtlich relevantes Übel verursacht hat
  4. Eine strafrechtlich relevante Anstiftung liegt bei jeder Umstiftung vor. Im Sinne der Anstiftung wird bestraft, wer Einfluss auf den Täter un dessen Vorhaben nimmt, egal wie dieser Einfluss ausgestaltet ist
  1. Ein Täter, der zur Tat bereits fest entschlossen ist
  2. Eine relevante Sachverhaltsbegebenheit, die der Täter bei der Tatplanschmiedung so nicht vorausgesehen hat
  3. Die Person, die den entschlossenen Täter umstimmt
  4. Die Person, die den unentschlossenen Täter anstiftet

Dozent des Vortrages Täterschaft und Teilnahme beim Raub

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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