Täterschaft und Teilnahme beim unechten Unterlassungsdelikt von Dr. jur. Dennis Federico Otte

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Täterschaft und Teilnahme beim unechten Unterlassungsdelikt“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Täterschaft und Teilnahme“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Beteiligung beim Unterlassungsdelikt: Mehrere Unterlassende
  • Mittelbare Täterschaft, Beteiligung eines Nichtgaranten durch aktives Tun am unechten Unterlassungsdelikt
  • Beteiligung eines Garanten durch Unterlassen bei einem Begehungsdelikt
  • Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassen
  • Anstiftung durch Unterlassen
  • Fallbeispiel: Verantwortungslose Gastwirtin

Quiz zum Vortrag

  1. Für die Begehung eines echten Unterlassungsdelikts ist eine Garantenstellung nicht erforderlich
  2. Unechte Unterlassungsdelikte können nur Garanten verwirklichen
  3. Der Normbefehl eines echten Unterlassungsdeliktes besteht in einem Gebot (das Unterlassen an sich ist also im Tatbestand umschrieben)
  4. Echte Unterlassungsdelikte können nur unter den Voraussetzungen des § 13 StGB verwirklicht werden.
  1. Ja. Die Beteiligung an einem Unterlassungsdelikt durch aktives Tun ist auch für den Nichtgaranten problemlos möglich
  2. Nein zur Beteiligung an einem Unterlassungsdelikt bedarf es steht einer eigenen Garantenstellung desjenigen, der sich beteiligt
  3. Nur sofern sowohl Täter und Teilnehmer die gleiche Art von Garantenstellung innehaben ist eine strafbare Beteiligung möglich
  4. Um zu einer Strafbarkeit eines Nichtgaranten zu gelangen, der Beihilfe zu einem echten Unterlassungsdelikt leistet, wird von der h. L. die Garantenstellung von dem Haupttäter abgeleitet.
  1. Es kommt drauf an ob der Täter als Zentralgestalt des Geschehens gelten kann und er deshalb den tatbestandlichen Geschehensablauf nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
  2. Der Garant ist immer Täter. Denn schon aus der Garantenstellung resultiert eine unbedingte Erfolgsabwendungspflicht. Wer zur Abwendung des Erfolges verpflichtet ist kann nur Täter sein
  3. Es kommt darauf an, ob der Täter die Tat als eigene will, oder fremdes Tun unterstützen will
  4. Niemals. Denn wer lediglich unterlässt, kann nicht den tatbestandlichen Geschehensablauf kontrollieren

Dozent des Vortrages Täterschaft und Teilnahme beim unechten Unterlassungsdelikt

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0