Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Leistungsstörungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Unmöglichkeit der Leistung
  • Echte Unmöglichkeit
  • Anfängliche Unmöglichkeit
  • Teilweise Unmöglichkeit
  • Rechtsfolgen
  • Fallbeispiel: Kosten einer Weissagung
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist der Wegfall der Leistungspflicht.
  2. Der Gläubiger ist dann aber nicht schutzlos, sondern hat Sekundäransprüche, z.B. Schadensersatz.
  3. Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist der Entfall der Haupt- und Nebenleistungspflichten.
  4. Der Gläubiger ist damit schutzlos.
  1. Physische Unmöglichkeit. Die Leistung kann nach den Naturgesetzen nicht erbracht werden. Dazu zählt auch die Zweckverfehlung.
  2. Rechtliche Unmöglichkeit. Dem Schuldner ist die Leistung aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
  3. Teilweise Unmöglichkeit. Die Leistung als solche muss aber teilbar sein.
  4. Zeitliche Unmöglichkeit. Die Erbringung der Leistung passt nicht in den Zeitplan des Schuldners.
  1. Anfängliche Unmöglichkeit: Vor Vertragsschluss, § 311a BGB
  2. Nachträgliche Unmöglichkeit: Nach Vertragsschluss
  3. Zukünftige Unmöglichkeit.
  4. Zwischenzeitliche Unmöglichkeit.
  1. Die Unmöglichkeit wegen grob unverhältnismäßigen Aufwands ist in § 275 II BGB geregelt.
  2. Der Ring auf dem Grund des Sees. Die Kosten für die Bergung des Rings und der Wert des Rings stehen in einem groben Missverhältnis.
  3. Die Unmöglichkeit wegen grob unverhältnismäßigen Aufwands ist in § 275 IV BGB geregelt.
  4. Die Kaufsache im Lager des Ladens. Der Schuldner müsste extra in das Lager gehen um die Ware an den Gläubiger zu übergeben.
  1. § 275 II BGB ist eine rechtshemmende Einrede und wird bei "Anspruch durchsetzbar" geprüft.
  2. § 275 II BGB ist eng auszulegen! Es handelt sich um eine selten anwendbare Sondernorm.
  3. § 275 II BGB ist eine rechtsvernichtende Einrede und wird bei "Anspruch nicht untergegangen" geprüft.
  4. § 275 II BGB kann weit ausgelegt werden.
  1. § 275 III BGB kommt oft bei Arbeits-, Dienst-, und Werkverträgen zur Anwendung.
  2. Die Einrede aus § 275 III BGB muss gegenüber dem Gläubiger erklärt werden.
  3. Die Prüfung erfolgt auf der Ebene "Anspruch durchsetzbar".
  4. § 275 III BGB kommt oft bei Mietverträgen zur Anwendung.
  1. § 275 II BGB ist subsidiär zu § 275 I BGB.
  2. § 275 III BGB ist subsidiär zu § 275 I BGB.
  3. § 275 III BGB ist lex speciales zu § 275 II BGB
  4. § 275 I BGB ist subsidiär zu § 275 II und III BGB.
  1. Die Rechte bestimmen sich nach § 275 IV BGB: §§ 280, 283-285, 311a und 326 BGB
  2. Die Rechte bestimmen sich nach § 275 III BGB.
  3. Die Rechte bestimmen sich nach § 275 II BGB.
  4. Die Rechte bestimmen sich nach § 275 I BGB.

Dozent des Vortrages Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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