Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung (§ 267 III StGB), Qualifikation (§ 267 IV StGB), Konkurrenzen von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung (§ 267 III StGB), Qualifikation (§ 267 IV StGB), Konkurrenzen“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Urkundenfälschung: Besonders schwere Fälle
  • Definition von Erheblichkeit laut StGB
  • § 267 I Var. 1 vs. Var. 2 StGB
  • Fallbeispiel: Der gekaufte Führerschein
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. In § 267 III StGB werden besonders schwere Fälle (Regelbeispiele) geregelt.
  2. § 267 III StGB enthält eine Qualifikation.
  3. In § 267 III StGB werden objektive Strafbarkeitsbedingungen geregelt.
  4. In § 267 III StGB werden minder schwere Fälle geregelt.
  1. Drei Personen
  2. Vier Personen
  3. Fünf Personen
  4. Sechs Personen
  1. Ab etwa 50.000 €.
  2. Ab etwa 500.000 €.
  3. Ab etwa 10.000 €.
  4. Ab etwa 5.000 €.
  1. § 267 IV StGB regelt eine Qualifikation.
  2. § 267 IV StGB regelt minder schwere Fälle.
  3. § 267 IV StGB regelt besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen.
  4. § 267 IV StGB regelt objektive Strafbarkeitsbedingungen.
  1. Liegt sowohl ein Verfälschen als auch Herstellen vor, tritt die Var. 1 (Herstellen) zurück, da das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellers ist.
  2. Liegt sowohl ein Verfälschen als auch Herstellen vor, tritt die Alt. 2 (Verfälschen) zurück, da das Herstellen ein Spezialfall des Verfälschens ist.
  3. Beide Varianten stehen in Tateinheit.
  4. Es handelt sich um einen Fall der Konsumtion. Var. 2 tritt dann hinter Var. 1 zurück.
  1. Der BGH sieht im Gebrauchen die Beendigung der Herstellungs- bzw. Verfälschungshandlung.
  2. Der BGH sieht im Gebrauchen eine mitbestrafte Vortat.
  3. Der BGH sieht im Gebrauchen eine mitbestrafte Nachtat.
  4. Der BGH sieht im Herstellen die Beendigung der Verfälschungshandlung.
  1. § 274 StGB tritt hinter § 267 StGB zurück (Subsidiarität).
  2. § 267 StGB tritt hinter § 274 StGB zurück (Subsidiarität).
  3. Beide Delikte stehen in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
  4. § 274 StGB tritt hinter § 267 StGB zurück (Konsumtion).

Dozent des Vortrages Besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung (§ 267 III StGB), Qualifikation (§ 267 IV StGB), Konkurrenzen

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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