Verändern von amtlichen Ausweispapieren (§ 273 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verändern von amtlichen Ausweispapieren (§ 273 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Urkundendelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verändern von amtlichen Ausweispapieren
  • Fallbeispiel: Der manipulierte Führerschein
  • Prüfungsschema zu § 273 StGB
  • Mögliche Tathandlungen
  • Fallbeispiel: Der Stempelabdruck
  • Fallbeispiel: Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 273 StGB tritt zurück, wenn der § 267 oder § 274 StGB erfüllt ist.
  2. Die Subsidiarität von § 273 StGB ist gesetzlich angeordnet.
  3. Der § 273 StGB verdrängt die §§ 267, 274 StGB.
  4. § 273 StGB steht in keinem Verhältnis zu den §§ 267, 274 StGB.
  1. Bei amtlichen Ausweisen handelt es sich um öffentliche Zeugnisurkunden, die die Identität oder die persönlichen Verhältnisse einer Person mit öffentlichem Glauben beurkunden (z.B. Führerscheine).
  2. Bei amtlichen Ausweisen handelt es sich um Zeugnisurkunden, die für den internen Verkehr gedacht sind (z.B. Bibliotheksausweise).
  3. Auf den Begriff der amtlichen Ausweise kommt es bei § 273 StGB gar nicht an.
  4. Amtliche Ausweise sind alle Schriftstücke, die öffentlich beglaubigt sind.
  1. § 273 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes und zumindest sicheres Wissen bezüglich der Täuschung im Rechtsverkehr.
  2. § 273 StGB erfodert Absicht bezüglich des objektiven Tatbestandes und der Täuschung im Rechtsverkehr.
  3. § 273 StGB erfordert zumindest bedingten Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes und der Täuschung im Rechtsverkehr.
  4. § 273 StGB erfordert keinen subjektiven Tatbestand.
  1. § 273 StGB schützt die Entscheidungsfreiheit desjenigen, der Informationen über den Inhabe aus dessen Ausweis erlangt.
  2. § 273 StGB schützt die Sicherheit des Rechtsverkehrs.
  3. § 273 StGB schützt die Sicherheit des Beweisverkehrs.
  4. § 273 StGB schützt kein Rechtsgut.
  1. Beim § 274 StGB muss das Tatobjekt jemand anderem als dem Täter gehören, während der § 273 StGB auf die Voraussetzung verzichtet.
  2. Beim § 273 StGB muss das Tatobjekt jemand anderem als dem Täter gehören, während der § 274 StGB auf die Voraussetzung verzichtet.
  3. Zwischen dem § 273 StGB und dem § 274 StGB gibt keine wesentlichen Unterschiede.
  4. Beim § 273 StGB muss im Gegensatz zum § 274 StGB die Rechtswidrigkeit nicht mehr geprüft werden.
  1. "Gehören" meint das Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
  2. "Gehören" meint die dinglichen Eigentumsverhältnisse.
  3. "Gehören" meint immer den Besitz an dem Ausweis.
  4. Auf das "Gehören" kommt es im Rahmen des § 274 StGB gar nicht an.
  1. Eine Eintragung macht unkenntlich, wer den Aussagegehalt eines amtlichen Ausweises durch irgendeine Einwirkung nicht mehr ersichtlich macht.
  2. Auf das Unkenntlichmachen einer Eintragunf kommt es im Rahmen des § 273 StGB nicht an.
  3. Eine Eintragung macht unkenntlich, wer den Aussagegehalt einer privaten Urkunde durch irgendeine Einwirkung nicht mehr ersichtlich macht.
  4. Eine Eintragung macht unkenntlich, wer das äußere Erscheinungsbild eines eines amtlichen Ausweises beschmutzt.
  1. Das Unterdrücken einer Eintragung meint den Umstand, dass die Eintragung dem Berechtigten vorenthalten wird und somit nicht zur Kenntnis genommen werden kann.
  2. Auf das Unterdrücken einer Eintragung kommt es im Rahmen des § 273 StGB nicht an.
  3. Das Unterdrücken einer Eintragung meint den Umstand, dass der Aussagegehalt eines amtlichen Ausweises durch irgendeine Einwirkung nicht mehr ersichtlich gemacht wird.
  4. Das Unterdrücken einer Eintragung meint den Umstand, dass die Eintragung dem Täter vorenthalten wird und somit nicht zur Kenntnis genommen werden kann.
  1. Das Entfernen einer Seite meint den Umstand, dass sie dem Ausweis nicht mehr körperlich anhaftet.
  2. Das Entfernen einer Seite meint den Umstand, dass der Aussagegehalt eines amtlichen Ausweises durch irgendeine Einwirkung nicht mehr ersichtlich gemacht wird.
  3. Das Entfernen einer Seite meint den Umstand, dass die Eintragung dem Berechtigten vorenthalten wird und somit nicht zur Kenntnis genommen werden kann.
  4. Diese Tathandlung existiert im Rahmen des § 273 StGB nicht.
  1. ein Verhalten, bei dem der Täter mit dem Ausweis am Rechtsverkehr teilnimmt.
  2. ein Verhalten, bei dem der Täter mit dem Ausweis am Beweisverkehr teilnimmt.
  3. ein Verhalten, bei dem der Täter den Ausweis herstellt.
  4. ein Verhalten, bei dem der Täter den Ausweis für sich persönlich ohne Bezug zur Außenwelt verwendet.

Dozent des Vortrages Verändern von amtlichen Ausweispapieren (§ 273 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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