Verbrauchsgüterkauf – Besonderheiten der Haftung und Unternehmerregress (§§ 474 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbrauchsgüterkauf – Besonderheiten der Haftung und Unternehmerregress (§§ 474 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Kaufrecht im BGB“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbrauchsgüterkauf
  • Nutzungsersatz
  • Gefahrübergang
  • Beweislastumkehr
  • Unternehmerregress
  • Zusammenfassung
  • Fallbeispiel: Recycling
  • Falllösung: Recycling

Quiz zum Vortrag

  1. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt.
  2. jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft außerhalb der Arbeitszeit abschließt.
  3. jede natürliche oder juristische Person, die in Bereichen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsgeschäfte abschließt.
  4. ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  1. sind natürliche oder juristische Personen, die Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit abschließen.
  2. können nur juristische Personen sein.
  3. sind natürliche oder juristische Personen, die Rechtsgeschäfte während ihrer Arbeitszeit abschließen.
  4. ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  1. der Verbraucher in der Rolle des Käufers, der Unternehmer in der Rolle des Verkäufers tätig wird.
  2. Vertragsgegenstand der Kauf einer beweglichen Sache ist.
  3. Unternehmer und Verbraucher die Vertragsparteien bilden, gleich in welcher Rolle.
  4. Vertragsgegenstand der Kauf einer (beweglich oder unbeweglich) Sache ist.
  5. Vertragsgegenstand Kauf, Leihe oder Miete einer Sache ist.
  1. Regelungen, die zu dem Normen des Kaufrechts aus §§ 433 ff. hinzutreten.
  2. ein selbstständiges Rechtsinstitut.
  3. um Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
  4. Regelungen für Kaufverträge zwischen mindestens zwei Verbrauchern.
  1. im Verbraucher-Unternehmer Verhältnis, sowie im Unternehmer-Lieferanten-Verhältnis.
  2. nur im Verbraucher-Unternehmer-Verhältnis.
  3. im Verbraucher-Verbraucher-Verhältnis.
  4. bei Verbrauchsgüterkäufen überhaupt nicht.
  1. basiert auf der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Er kann den Grundsätzen von Treu und Glauben nach entfallen, wenn die Vertragspartei sich nicht mehr als schutzbedürftig erweist.
  2. ist ein faktischer Zustand, der immer eintritt, wenn ein Verbrauchsgüterkauf tatsächlich vorliegt.
  3. basiert auf der Schutzbedürftigkeit des Unternehmers.
  4. basiert auf der Schutzbedürftigkeit des Herstellers.
  1. der Verbraucher nur bei Rücktritt, nicht jedoch schon bei Nacherfüllung Nutzungsersatz zu leisten hat.
  2. der Gefahrenübergang erst mit Übergabe der Sache an den Käufer stattfindet.
  3. eine Beweislastumkehr stattfindet. Ein Mangel bei Gefahrenübergang wird dann vermutet, wenn er innerhalb von einem Jahr auftritt.
  4. der Verbraucher den Mangel nicht nachzuweisen hat. Eine Geltendmachung der Gewährleistungsrechte genügt.
  5. der Verbraucher nie Nutzungsersatz zu leisten hat.
  1. erleichtert die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht nach §§ 437 ff..
  2. stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar.
  3. erschwert die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gewährleistungsrecht nach §§ 437 ff..
  4. und Herausgabeansprüche.
  1. den Rückgriff des Letztverkäufers gegen den unternehmerischen Verkäufer hinsichtlich Gewährleistungsansprüche, die durch den Käufer wiederum gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. So soll verhindert werden, dass der Letztverkäufer das gesamte Gewährleistungsrisiko trägt.
  2. die Weiterleitung der Käuferansprüche aus dem Verbrauchsgüterkauf an denjenigen, der letztendlich den Mangel zu vertreten hat. Anspruchsgegner wird dadurch nicht der Unternehmer/ Verkäufer, sondern der Lieferant, unter dessen Obhut die anspruchsbegründende Mangelhaftigkeit entstand.
  3. den Rückgriff des Erstkäufers gegen den unternehmerischen Verkäufer hinsichtlich Gewährleistungsansprüche, die durch den Käufer wiederum gegen den Unternehmer geltend gemacht werden. So soll verhindert werden, dass der Erstkäufer das gesamte Gewährleistungsrisiko trägt.
  4. Schadensersatzansprüche des Letztkäufers gegen den Unternehmer.
  1. wird der Unternehmer in die Unternehmerposition hineingeschoben, wenn er wirtschaftlich betrachten wie ein solcher agiert und von dem Geschäft profitiert.
  2. wird der Unternehmer allein kraft Eintragung im Handelsregister als solcher betrachtet, unabhängig von Art und Umfang seiner rechtsgeschäftlichen Beteiligung.
  3. ist eine Unternehmerstellung partout abzulehnen. Relevant ist die objektive Geschäftsgestaltung und mit Abschluss des Händler- oder Vertretungsvertrages verzichtet die Privatperson auf den Verbraucherschutz und begibt sich bewusst in die Verkäuferrolle.
  4. wird der Verbraucher in die Unternehmerposition hineingeschoben, wenn er wirtschaftlich betrachten wie ein solcher agiert und von dem Geschäft profitiert.

Dozent des Vortrages Verbrauchsgüterkauf – Besonderheiten der Haftung und Unternehmerregress (§§ 474 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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