Der Vortrag „Verjährungsfristen und Fristberechnung (§§ 194 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsdurchsetzung insb. Einreden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Auf welcher Ebene der Prüfung werden die Leistungsverweigerungsrechte geprüft?
Wie wird die Verjährung geltend gemacht?
Welche Aussagen sind in Bezug auf peremptorische und dilatorische Einreden nicht korrekt?
Was ist bezüglich der Verjährung korrekt?
K kauft am 13.02.2013 eine Skulptur von V und vereinbart mit ihm, er werde das schwere Kunstwerk innerhalb der nächsten Woche mit dem Auto abholen komme. In der Folgezeit schafft es K jedoch nie, die Skulptur abzuholen. Am 14.02.2016 ruft er bei V an und sagt, er hätte das Ganze ein bisschen vergessen, werde aber morgen vorbei kommen und die Skulptur endlich holen. V verweigert dies mit dem Hinweis, K habe zuviel Zeit vertrödelt. Ist der Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 I 1 BGB bereits verjährt und wenn ja, wann?
Welche Aussagen in Bezug auf die Fristberechnung sind korrekt?
Welche Wirkung hat die Einrede der Verjährung?
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