Verjährungsfristen und Fristberechnung (§§ 194 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verjährungsfristen und Fristberechnung (§§ 194 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsdurchsetzung insb. Einreden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Leistungsverweigerungsrechte
  • Überblick Verjährung
  • Exkurs – Fristberechnung
  • Wirkung der Verjährung
  • Fallbeispiel – Der gelinkte Pferdefreund
  • Falllösung – Der gelinkte Pferdefreund

Quiz zum Vortrag

  1. "Anspruch durchsetzbar"
  2. "Anspruch untergegangen"
  3. "Anspruch erloschen"
  4. "Anspruch entstanden"
  5. "Anspruch wirksam"
  1. Mittels einer rechtshemmenden Einrede.
  2. Mittels einer rechtshemmenden Einwendung.
  3. Mittels einer rechtsvernichtenden Einwendung.
  4. Mittels einer rechtsvernichtenden Einrede.
  5. Mittels einer rechtshindernden Einwendung.
  1. Die Verjährungseinrede ist eine dilatorische Einrede.
  2. Peremptorische Einreden hemmen den Anspruch nur vorübergehend.
  3. Die Verjährungseinrede ist eine peremptorische Einrede.
  4. Dilatorische Einreden hemmen den Anspruch nur vorübergehend.
  5. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist eine dilatorische Einrede.
  1. Nur Ansprüche können verjähren.
  2. Die Verjährung dient der Gewährleistung des Rechtsfriedens.
  3. Nur Rechte können verjähren.
  4. Ansprüche können nur verfristen.
  5. Ansprüche und Gestaltungsrechte können verjähren.
  1. Nein, der Anspruch verjährt erst am 31.12.2016 um 24 Uhr.
  2. Ja, der Anspruch ist am 13.02.2016 um 24 Uhr verjährt.
  3. Nein, der Anspruch verjährt erst am 30.12.2016 um 24 Uhr.
  4. Ja, der Anspruch ist am 13.02.2015 um 24 Uhr verjährt.
  5. Nein, der Anspruch verjährt erst am 30.12.2016 um 0 Uhr.
  1. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gem. § 355 II BGB ist eine Ereignisfrist.
  2. Wenn eine Ereignisfrist an einem 27.04. beginnt und drei Monate läuft, endet sie (Hemmung der Verjährung nicht einbezogen) am 27.07.
  3. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gem. § 355 II BGB ist eine Verlaufsfrist.
  4. Liegt eine Ereignisfrist vor, wird der Tag mitgerechnet, in welchen das Ereignis bzw. der Zeitpunkt fällt.
  5. Wenn eine Ereignisfrist an einem 27.04. beginnt und drei Monate läuft, endet sie (Hemmung der Verjährung nicht einbezogen) am 26.07.
  1. Die Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers wird dauerhaft gehemmt.
  2. Der Anspruch des Gläubigers bleibt bestehen.
  3. Der Schuldner kann die ihm obliegende Leistung dauerhaft verweigern.
  4. Der Anspruch des Gläubigers erlischt.
  5. Der Schuldner kann die ihm obliegende Leistung vorübergehend verweigern.

Dozent des Vortrages Verjährungsfristen und Fristberechnung (§§ 194 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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