Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Aussagedelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB
  • Prüfungsschema
  • Fallbeispiel: Konstellation I
  • Fallbeispiel: Konstellation II
  • Fallbeispiel: Konstellation III
  • Fallbeispiel: Konstellation IV
  • Abschlussfall: Der Pokerabend
  • Falllösung: Der Pokerabend

Quiz zum Vortrag

  1. § 160 StGB schließt Lücke, die dadurch entsteht, dass bei Aussagedelikten als eigenhändigen Delikten keine mittelbare Täterschaft möglich ist.
  2. § 160 StGB schließt Lücke, die dadurch entsteht, dass bei Aussagedelikten keine mittelbare Täterschaft möglich ist, weil es sich um Vergehen handelt.
  3. § 160 StGB kann fahrlässig begangen werden.
  4. Für § 160 StGB braucht der Täter dolus directus 1. Grades.
  1. Verleiten ist jedes Einwirken auf die Aussageperson, durch das bei dieser der Wille zu einer unvorsätzlichen Falschaussage hervorgerufen wird.
  2. Verleiten ist jedes Einwirken auf die Aussageperson, durch das bei dieser der Wille zu einer vorsätzlichen Falschaussage hervorgerufen wird.
  3. Verleiten ist jedes Einwirken auf die Aussageperson, durch das bei dieser der Wille zu einer rechtswidrigen Falschaussage hervorgerufen wird.
  4. Verleiten ist jedes Einwirken auf die Aussageperson, durch das bei dieser der Wille zu einer schuldhaften Falschaussage hervorgerufen wird.
  1. § 160 StGB ist nach einer Ansicht der Literatur nur bei einem gutgläubigem Aussagenden möglich. Es soll in diesekm Fall nur Versuch vorliegen, der nach § 160 II StGB strafbar ist.
  2. § 160 StGB ist nach Ansicht der Literatur sowohl bei einem gutgläubig Aussagenden als auch bei einem bösgläubig Aussagenden möglich. Allerdings ist bei busgläubigen Aussagenden die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern.
  3. Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt § 160 StGB in Vollendung vor, Gutgläubigkeit des Aussagenden ist nicht Voraussetzung für ein Verleiten.
  4. Die Ansicht der Literatur, die Gutgläubigkeit des Aussagenden verlangt, beruft sich auf das Wortlautargument: die bessere Auslegung des Wortes "Verleiten" spricht dafür, dass der Aussagende gutgläubig sein muss; wer bösgläubig ist, könne nicht verleitet werden.

Dozent des Vortrages Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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