Das Vermieterpfandrecht (§ 562 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Vermieterpfandrecht (§ 562 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung Vermieterpfandrecht
  • Rechtscharakter des Vermieterpfandrechts
  • Die Pfandsache
  • Selbsthilferecht
  • Verhältnis zum Pfandrecht Dritter
  • Fallbeispiel: „Nur über meine Leiche!"
  • Falllösung: „Nur über meine Leiche!"

Quiz zum Vortrag

  1. gesetzliches Pfandrecht.
  2. vertragliches Pfandrecht.
  3. Instrument zum Schutz der Interessen des Vermieters
  4. Instrument zum Schutz der Interessen des Mieters
  1. Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag.
  2. alle Forderungen des Vermieters gegen den Mieter.
  3. Forderungen des Mieters aus dem Mietvertrag.
  4. alle Forderungen des Mieters gegen den Vermieter.
  1. Sachen, die der Pfändung nach der ZPO generell nicht unterliegen.
  2. Sachen Dritter, welche diese in die Wohnung einbrachten, ohne Eigentum an diesen zu verlieren.
  3. Sachen, welche der Mieter erst vor wenigen Tagen in die Wohnung eingebracht hatte.
  4. Sachen, die besonders wertvoll sind.
  1. Bei der Sache handelt es sich um Eigentum des Mieters.
  2. Die Sache wurde mit dem Willen des Mieters in die Wohnung eingebracht.
  3. Die Sache ist pfändbar (vgl. ZPO).
  4. Die Sache befindet sich in der Wohnung des Mieters, unabhängig davon, ob sie mit dessen Willen in die Wohnung gelangte.
  5. Die Sache gehört dem Anschein nach zumindest zum Eigentum des Mieters.
  1. vor der Geltendmachung entstehen, wobei nach der Forderungsentstehung das Pfandrecht bis zur Ende des folgenden Mietjahres geltend gemacht werden muss.
  2. vor oder nach der Geltendmachung entstehen.
  3. vor der Geltendmachung entstehen, unabhängig davon, wie weit die Pflichtverletzung zurückliegt.
  4. nach der Geltendmachung entstehen.
  1. mit der Begleichung der Forderung.
  2. mit der Entfernung der Sache vom Grundstück.
  3. mit der Entfernung der Sache vom Grundstück, auch bei einem Widerspruch des Vermieters
  4. mit dem Vortrag des Mieters, das Pfandrecht entbehre einem Rechtsgrund.
  1. besitzlos bis zum Auszug des Mieters.
  2. generell besitzlos; auch nach dem Auszug verbleiben die Pfandsachen im Besitz des Mieters und der Vermieter darf sie nur zur Verwertung abholen.
  3. besitzlos, solange sich die Sachen auf dem Grundstück befinden. Sobald sie Sachen von dem Grundstück entfernt werden darf der Vermieter sie in Eigenbesitz nehmen.
  4. besitzlos bis zum Auszug des Vermieters.
  1. Festhalterecht: Der Vermieter darf die Wegschaffung verhindern.
  2. Verfolgerecht: Der Vermieter darf weggeschaffte Sachen zurückschaffen.
  3. Rügerecht: Für den Versuch der arglistigen Verhinderung der Pfandrechtsgeltendmachung durch Wegschaffung kann der Vermieter vom Mieter ein Strafgeld verlangen.
  4. Vorladungsrecht: Der Vermieter darf den Mieter zur Rede stellen.
  1. einen Herausgabeanspruch, der gerichtlich mittels Klage durchgesetzt werden kann.
  2. ein Herausnahmerecht, wodurch der Vermieter die Sache selbstständig zurückschaffen darf.
  3. ein Verteidigungsrecht, wodurch der Vermieter auch mit physischer Gewalt gegen den Mieter vorgehen kann.
  4. ein Rückführungsrecht, wodurch der Vermieter den Mieter zum Zurückbringen der Sache veranlassen darf.
  1. dem Vermieter eine andere Sicherheit anbietet.
  2. die Sache vom Grundstück wegschafft.
  3. die Sache an einen Dritten veräußert.
  4. die Sache außer Landes schafft.

Dozent des Vortrages Das Vermieterpfandrecht (§ 562 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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