Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 2 von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 2“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht Besonderer Teil: Polizei- und Ordnungsrecht Hessen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • II. Gefahr / Störung
  • III. Richtiger Adressat
  • 1. Verhaltensstörer, § 6 HSOG
  • 2. Zustandsstörer, § 7 HSOG
  • 3. Nicht-Störer, § 9 HSOG

Quiz zum Vortrag

  1. Beurteilung aus ex post Sicht.
  2. Hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich.
  3. Basierend auf den objektiven Umständen.
  4. Aus Sicht des objektiven Betrachters.
  5. Relativität des Gefahrenbegriffes.
  1. Eine Störung liegt vor, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Die Gefahr ist ein Zustand, der nach verständiger Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung erwarten lässt.
  2. Störung und Gefahr unterscheiden sich nicht voneinander.
  3. Die Polizeibehörde darf nur bei einer konkreten Gefahr eingreifen.
  4. Eine Gefahr liegt vor, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Die Störung ist ein Zustand, der nach verständiger Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung erwarten lässt.
  1. Je höherwertiger die zur Diskussion gestellten Rechtsgüter sind, desto geringer sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
  2. Je höherwertiger die zur Diskussion gestellten Rechtsgüter sind, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
  3. Je minderwertiger die zur Diskussion gestellten Rechtsgüter sind, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
  4. Je wahrscheinlicher ein Schadenseintritt ist, desto hochwertiger sind die zur Diskussion gestellten Rechtsgüter.
  5. Je unwahrscheinlicher ein Schadenseintritt ist, desto minderwertiger sind die zur Diskussion gestellten Rechtsgüter.
  1. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, der beim objektiven Beobachter den (unzutreffenden) Eindruck erweckt, ein Schadenseintritt stehe unmittelbar bevor.
  2. Die Polizei darf so lange rechtmäßig handeln, bis sie feststellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt.
  3. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, der im Fall einer Situationsveränderung zu einem unmittelbaren Schadenseintritt führen kann.
  4. Die Polizei darf so lange rechtmäßig handeln, wie sie es ihrem Ermessen nach für notwendig hält.
  5. Die erfolgten Eingriffe der Polizei sind in jedem Fall rechtswidrig.
  1. Die Behörde geht unzutreffend vom Vorliegen einer Gefahr aus. Dieser Irrtum beruht jedoch nicht auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, sondern auf einer Pflichtwidrigkeit.
  2. Die Behörde geht zutreffend vom Vorliegen einer Gefahr aus und beginnt alsbald mit Gefahrenabwehrmaßnahmen.
  3. Die Behörde geht unzutreffend vom Vorliegen einer Gefahr aus. Dieser Irrtum beruht auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung.
  4. Die Behörde ist sich nicht sicher, ob eine Gefahr vorliegt und trifft deshalb vorsichtshalber Gefahrenabwehrmaßnahmen.
  5. Die Behörde weiß, dass eine Gefahr vorliegt. Sie weiß allerdings nicht wo der Gefahrenherd liegt und trifft deshalb vorsichtshalber Gefahrenabwehrmaßnahmen.
  1. Die Polizei darf so lange rechtmäßig handeln, bis sie feststellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt.
  2. Die Behörde geht unzutreffend vom Vorliegen einer Gefahr aus, jedoch beruht der Irrtum auf einer Pflichtwidrigkeit.
  3. Die Behörde weiß nicht genau, ob überhaupt eine Gefahr besteht: z.B. Bombendrohung, von der man nicht weiß, ob sie ernst zu nehmen ist.
  4. Die Polizei darf von vornherein keine Maßnahmen ergreifen, da von dem Störer keine Gefahr bzw. Störung ausgeht.
  1. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung
  2. Die Äquivalenztheorie
  3. Die Adäquanztheorie
  4. Die Theorie der mittelbaren Verursachung
  1. Die Frage danach, ob bezüglich des Störungserfolges Vorhersehbarkeit reicht oder ob dolus eventualis oder gar Absicht erforderlich ist.
  2. Die Frage danach, ob ein Zweckveranlasser überhaupt in der Lage ist, eine Störung zu veranlassen.
  3. Die Frage danach, ob ein Zweckveranlasser geschäftsfähig sein muss.
  4. Alle genannten Antwortmöglichkeiten sind richtig.
  1. Die Theorie der unmittelbaren Verursachung.
  2. Die Theorie der mittelbaren Verursachung.
  3. Die Theorie der sozialinadäquaten Verursachung.
  4. Die Theorie der rechtswidrigen Verursachung.
  1. Es handelt sich um die Haftung des sog. Zustandsstörers.
  2. Störer hierbei ist entweder der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt einer Sache von der die Gefahr ausgeht bzw. eine Störung verursacht wird.
  3. Es handelt sich um eine verschuldensabhängige Haftung.
  4. Die ausgehende Gefahr der Sache muss vom Störer absichtlich verursacht worden sein.
  5. Anknüpfungspunkt dieser Haftung ist die Frage danach, ob Fremdeinwirkung vorlag oder nicht.
  1. Ja, sie rechtfertigt ein Einschreiten, wenn sie sich aktualisiert.
  2. Ja, sie rechtfertigt von vornherein ein Einschreiten.
  3. Nein, sie rechtfertigt nie ein Einschreiten.
  4. Es kommt darauf an, ob der latente Störer absichtlich gehandelt hat oder nicht.
  1. darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahrenabwehr nicht auf andere Weise möglich ist.
  2. darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Behörde selbst nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwehren.
  3. hat keinen Ausgleichsanspruch.
  4. darf selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn dies eine erheblich Gefährdung mit sich zieht.
  5. wird von der Rechtsprechung abgelehnt.
  1. Die Ausgleichsansprüche sind verschuldensunabhängig, während der Amtshaftungsanspruch verschuldensabhängig ist.
  2. Es gibt keinen Unterschied.
  3. Beide Ansprüche sind verschuldensunabhängig.
  4. Beide Ansprüche sind verschuldensabhängig.
  1. In den §§ 64 ff. HSOG.
  2. In den §§ 54 ff. HSOG.
  3. In den §§ 74 ff. HSOG.
  4. Derartige Entschädigungsansprüche sind nicht gesetzlich geregelt.

Dozent des Vortrages Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr 2

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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