Vollrausch (§ 323a StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vollrausch (§ 323a StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollrausch nach § 323a StGB
  • Prüfungsschema des § 323a StGB
  • Prüfung der Rechtswidrigkeit nach § 323a StGB
  • Zusatzfrage: Drogen im Park

Quiz zum Vortrag

  1. Der § 323a StGB dient als Auffangtatbestand für Fälle, in denen der Täter eine rechtswidrige Tat begeht, aber aufgrund rauschbedingter Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht bestraft werden kann.
  2. Der § 323a StGB enthält einen Rechtfertigungsgrund.
  3. Der § 323a StGB enthält einen Entschuldigungsgrund.
  4. Der § 323a StGB dient als Sonderqualifikation für Fälle, in denen der Täter eine rechtswidrige Tat begeht, aber rauschbedingte nur vermindert bestraft werden kann.
  1. 3,0 Promille
  2. 1,1 Promille
  3. 0,3 Promille
  4. Die Rechtsprechung nimmt eine Schuldunfähigkeit des Täter bei jedem Alkoholgenuss an.
  1. Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf das Versetzen in den Rauschzustand.
  2. Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die begangene Tat.
  3. Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die Schuld.
  4. Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit der begangenen Tat.
  1. ein durch Intoxikation hervorgerufener Zustand, bei dem der Täter eine zumindest erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerrungsfähigkeit erfährt.
  2. ein durch einen Unfall hervorgerufenen Zustand, bei dem der Täter eine zumindest erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerrungsfähigkeit erfährt.
  3. ein Zustand, der die Einsichts- und Steuerrungsfähigkeit einer Person mindert.
  4. Jeglicher Einfluss von Drogen auf den menschlichen Körper.
  1. Der Rausch des Täters muss auf dem Genuss oder der Einnahme des berauschenden Mittels beruhen.
  2. Der Rausch des Täters muss in keinem Verhältnis zu der Einnahme von berauschenden Mitteln stehen.
  3. Die Einnahme berauschender Mittel muss auf dem Rausch beruhen.
  4. Das Rauschmittel muss alleinige Ursache des Rausches sein.
  1. Der § 323a StGB tritt subsidiär zurück.
  2. Zwischen beiden besteht Idealkonkurrenz.
  3. Actio libera in causa tritt subsidiär zurück.
  4. Der § 323a StGB ist vorrangig anzuwenden.

Dozent des Vortrages Vollrausch (§ 323a StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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