Die Vollstreckung aus anderen Titeln von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Vollstreckung aus anderen Titeln“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vollstreckungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung aus anderen Titeln
  • Vollstreckung wegen Herausgabe und Leistung von Sachen
  • Vollstreckung wegen Vornahme von Handlungen
  • Fallbeispiel: Wandmalerei
  • Falllösung: Wandmalerei

Quiz zum Vortrag

  1. Es kommen Ansprüche auf Übereignung einer Sache in Betracht.
  2. Es kommen Ansprüche auf Einräumung des Besitzes an einer Sache in Betracht.
  3. Der Gläubiger kann einen anspruch auf Herausgabe von Grundstücken haben.
  4. Der Gläubiger möchte wegen einer Geldforderung eine Sache des Schuldners pfänden lassen.
  1. Der Schuldner kann Gewahrsam an der Sache haben.
  2. Ein Dritter, der die Sachen nicht herausgeben möchte, kann den Gewahrsam haben.
  3. Ein Dritter, der die Sachen herausgeben möchte, kann den Gewahrsam haben.
  4. Der Gläubiger kann Gewahrsam an der Sache haben.
  1. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft an einer Sache.
  2. Der Besitzer einer Sache hat Gewahrsam an dieser.
  3. Der Begriff "Gewahrsam" ist gleichzusetzen mit dem Begriff "Eigentum".
  4. Gewahrsam an einer Sache hat eine Person, die nicht im Besitz der Sache ist.
  1. Gegenstand einer solchen Vollstreckung können Mobilien sein.
  2. Gegenstand einer solchen Vollstreckung können Immobilien sein.
  3. Gegenstand einer solchen Vollstreckung sind immer bewegliche Sachen.
  4. Gegenstand einer solchen Vollstreckung sind immer unbewegliche Sachen.
  1. Der vollstreckbare Titel fingiert eine Einigungserklärung des Schuldners und durch die Wegnahme wird die Sache übergeben.
  2. Im Vollstreckungsprozess werden keine beweglichen Sachen übereignet.
  3. Mit dem Erhalt des vollstreckbaren Titels wird der Gläubiger Eigentümer der Sachen.
  4. Auf einen vollstreckbaren Titel kommt es bei der Übereignung nicht an.
  1. Dem Schuldner wird der Besitz durch Räumung abgesprochen und dem Gläubiger wird der Besitz eingeräumt.
  2. Bei der Zwangsvollstreckung ist eine Einräumung des Besitzes an einer Immobilie nicht möglich.
  3. Der Gläubiger wird schon dadurch Besitzer der Immobilie, dass dem Schuldner der Besitz abgesprochen wird.
  4. Der Gläubiger wird schon Besitzer der Immobile, wenn er den entsprechenden Antrag stellt.
  1. Bei vertretbaren Handlungen ist § 887 ZPO einschlägig.
  2. Bei unvertretbaren Handlungen ist § 888 ZPO einschlägig.
  3. Für alle Handlungen ist § 889 ZPO einschlägig.
  4. Bei unvertretbaren Handlungen ist § 887 ZPO einschlägig.
  1. Eine Handlung gilt dann als vertretbar, wenn sie nicht zwangsläufig von einer bestimmten Person vorgenommen werden muss.
  2. Eine Handlung gilt dann als vertretbar, wenn sie nur von einer bestimmten Person vorgenommen werden kann.
  3. Auf die Vertretbarkeit kommt es bei der Zwangsvollstreckung nicht an.
  4. Der Begriff der Vertretbarkeit wird in § 887 ZPO legaldefiniert.
  1. Das Gericht kann eine Zwangshaft des Schulders verhängen.
  2. Das Gericht kann ein Zwangsgeld verhängen.
  3. Das Gericht ist nicht befugt, Zwangsmaßnahmen zu verhängen.
  4. Das Gericht kann eine Untersuchungshaft anordnen.
  1. Mit der Rechtskraft des Urteils wird gemäß § 894 ZPO die Erklärung des Schuldners fingiert und somit als abgegeben angesehen.
  2. Eine Vollstreckung wegen der Abgabe einer Willenserklärung ist nach deutschem Recht nicht möglich.
  3. Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen verhängen, die den Schuldner zur Abgabe der Willenserklärung bewegen sollen.
  4. Mit der Rechtskraft des Urteils wird gemäß § 894 ZPO ist der Gläubiger selbst befugt Zwangsmaßnahmen zu verhängen, die den Schuldner zur Abgabe der Willenserklärung bewegen sollen.

Dozent des Vortrages Die Vollstreckung aus anderen Titeln

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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