Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wiederaufnahme des Verfahren (§ 359 ff. StPO)
  • Wiederaufnahmegründe
  • Fallbeispiel: Schuld(unfähig)
  • Falllösung: Schuld(unfähig)

Quiz zum Vortrag

  1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten des Angeklagten möglich.
  2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zu Gunsten des Angeklagten möglich.
  3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zu Ungunsten des Angeklagten möglich.
  4. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten eines Angeklagten möglich. Die Wiederaufnahme des Verfahrens bei mehreren Angeklagten ist nicht möglich.
  1. Dies ist so zu verstehen, dass der Urkundsbegriff nach § 267 StGB zwar gilt, jedoch kein Urkundsdelikt vorgelegen haben muss.
  2. Dies ist so zu verstehen, dass ein Urkundsdelikt vorgelegen haben muss.
  3. Dies ist so zu verstehen, dass der Urkundsbegriff der StPO gilt, und kein Urkundsdelikt vorgelegen haben muss.
  4. Dies ist so zu verstehen, dass der Urkundsbegriff nach § 267 StGB gilt und ein Urkundsdelikt vorgelegen haben muss.
  1. Zivilgerichtliche Urteile im Sinne des § 359 Nr. 4 StPO sind alle Urteile, die nicht Strafurteile sind.
  2. Zivilgerichtliche Urteile im Sinne des § 359 Nr. 4 StPO sind alle Urteile, die nicht Strafuteile oder verwaltungsgerichtliche Urteile sind.
  3. Zivilgerichtliche Urteile im Sinne des § 359 Nr. 4 StPO sind alle Urteile, die nicht Strafurteile sind und für die auch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
  4. Zivilgerichtliche Urteile im Sinne des § 359 Nr. 4 StPO sind alle amtgerichtlichen und landgerichtlichen Urteile.
  1. Ein Geständnis des Freigesprochenen im Sinne von § 362 Nr. 4 StPO muss neben der Tat auch Vorsatz, Rechtswidirigkeit und Schuld umfassen.
  2. Ein Geständnis des Freigesprochenen im Sinne von § 362 Nr. 4 StPO muss nur die Tat umfassen. Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld müssen nicht Gegenstand des Geständnisses sein.
  3. Ein Geständnis des Freigesprochenen im Sinne von § 362 Nr. 4 StPO muss den objektiven und subjektiven Tatbestand, sowie die Rechtswidrigkeit umfassen. Da die Schuld selbst von dem Geständigen nur schwer und selten eingeschätzt werden kann, muss das Geständnis die Schuld gerade nicht umfassen.
  4. Der Freigesprochene muss sich nur zu einem Geständnis bereit zeigen und glaubhafte Reue äußern. Inhaltlich sind an das Geständnis für die Wiederaufnahme des Verfahrens keine Voraussetzungen geknüpft. Der Inhalt des Geständnises ist dann Gegenstand des neuen Verfahrens.

Dozent des Vortrages Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff. StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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