Wiedereinsetzung (§ 44 StPO) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wiedereinsetzung (§ 44 StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Rechtsbehelfe“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wiedereinsetzung (§ 44 StPO)
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • Begründetheit
  • Fallbeispiel: In letzter Sekunde
  • Falllösung: In letzter Sekunde

Quiz zum Vortrag

  1. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung kann bei unverschuldeter Fristversäumnis das Verfahren wieder aufleben.
  2. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung kann nach Rechtskraft des Urteils das Verfahren wieder aufgenommen werden.
  3. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung kann das Verfahren auf den Stand des Zeitpunkts vor der Beweisaufnahme gesetzt werden.
  4. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung können Verfahrensbeteiligte, die zuvor wegen Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen wurden, wieder am Verfahren mitwirken.
  1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist einen (außerordentlichen) Rechtsbehelf.
  2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist ein Rechtsmittel.
  3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO hat keinen Devolutiveffekt.
  4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO hat Devolutiveffekt.
  1. Es genügt die Erklärung des Antragstellers, wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
  2. Zur Glaubhaftmachung bedarf es eines Beweises.
  3. Zur Glaubhaftmachung bedarf es der eidesstattlichen Versicherung.
  4. Die Glaubhaftmachunf muss nicht vor Ablauf der Antragsfrist vorliegen. Sie kann nachgeholt werden.
  5. Die Glaubhaftmachunf muss noch vor Ablauf der Antragsfrist vorliegen.
  1. Ohne Verschulden verhindert ist, wer die Frist versäumt hat, obwohl er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt aufgebracht hat.
  2. Ohne Verschulden verhindert ist, wer die Frist durch eine Verzögerung bei der Post versäumt hat.
  3. Ohne Verschulden verhindert ist, wer die Frist versäumt hat aufgrund eines Verschulden des Verteidigers, wobei auf dessen Zuverlässigkeit vertraut wurde.
  4. Ohne Verschulden verhindert ist, wer die Frist versäumt hat, weil er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt nicht aufgebracht hat.
  5. Ohne Verschulden verhindert ist, wer die Frist versäumt hat, weil er die gesetzlichen Regelungen zur Frist nicht kennt oder versteht.

Dozent des Vortrages Wiedereinsetzung (§ 44 StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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