Recht der Kreditsicherheiten 6: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 6: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsprivatrecht für Wirtschaftsjurist*innen und Bachelor of Laws (LL.B.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Der Eigentumsvorbehalt
  • 2. Das Anwartschaftsrecht
  • 2.1 Definition und Wirkung
  • 2.2 Ableitung des Anwartschaftsrecht
  • 2.3 Anwartschaftsrecht vor Bedingungseintritt: § 986 II
  • 2.4 Anwartschaftsrecht nach Bedingungseintritt
  • 2.4.1 Verfügung während der Schwebezeit § 161 I
  • 2.4.2 Fiktion gutgläubiger Erwerb §§ 161 III, 934, 1
  • 2.4.3 Schutz des unmittelbaren Besitzers § 936 III analog

Quiz zum Vortrag

  1. Die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB ist aufschiebend bedingt gemäß § 158 I BGB.
  2. Die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB ist aufschiebend bedingt gemäß § 449 BGB.
  3. Der Kaufvertrag nach § 433 BGB ist aufschiebend bedingt gemäß § 158 I BGB.
  4. Kaufvertrag und Übereignung sind aufschiebend bedingt gemäß § 449 BGB.
  5. Kaufvertrag und Übereignung sind aufschiebend bedingt gemäß § 158 I BGB.
  1. Die aufschiebend bedingte Übereignung nach §§ 929 ff., 158 I BGB.
  2. Die auflösend bedingte Übereignung nach §§ 929 ff, 158 II BGB.
  3. Die Grundstücksübereignung nach §§ 925, 873 BGB mit Vormerkung.
  4. Die Forderungsabtretung nach § 398 BGB mit § 158 I oder § 158 II BGB.
  5. Die Sicherungsübereignung nach §§ 930, 868 BGB.
  1. Zu Gunsten des Erwerbers entsteht eine gesicherte Rechtsposition auf Erwerb des Vollrechts (Eigentum).
  2. Der Erwerber darf erst später die Kaufpreiszahlung leisten.
  3. Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt.
  4. Der ursprüngliche Eigentümer kann das Eigentum nicht mehr an einen anderen übertragen.
  1. D wird Eigentümer der Waren.
  2. K kann die Herausgabe der Waren an D verweigern, nach § 986 II BGB.
  3. D kann Herausgabe der Waren von K verlangen.
  4. D konnte nicht wirksam Eigentum von E erwerben.
  1. Man muss darstellen, das der Anwartschaftsberechtigte einem neuen Eigentümer, der die Herausgabe der Sache verlangt die Rechte aus § 986 II BGB entgegenhalten kann.
  2. Man muss darstellen, dass das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist.
  3. Man muss darstellen, dass das Anwartschaftsrecht gesetzlich nicht geregelt ist und jede Entscheidung nur im Einzelfall getroffen werden kann.
  4. Man muss darstellen, dass Übereignung einer Sache durch Eigentümer an einen Dritten, während der Schwebezeit, in der eine Anwartschaft besteht, dem Anwartschaftsberechtigten gegenüber unwirksam ist, wenn die vereinbarte Bedingung eintritt, § 161 I BGB.
  1. K wird Eigentümer der Waren.
  2. D bleibt Eigentümer der Waren. K hat aber einen Schadensersatzanspruch gegen D.
  3. D bleibt Eigentümer der Waren. K hat aber einen Schadensersatzanspruch gegen E.
  4. K und D werden Miteigentümer.
  1. Die Prüfung ist noch nicht zu ende.
  2. Über § 161 III BGB finden die Gutglaubensvorschriften zu Gunsten des D Anwendung.
  3. § 936 III BGB wird am Ende der Prüfung analog angewendet, zu Gunsten des K.
  4. Am Ende der Prüfung muss der Anwartschaftsberechtigte immer Eigentümer geworden sein.

Dozent des Vortrages Recht der Kreditsicherheiten 6: Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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