Der Vortrag „Recht der Kreditsicherheiten 5: Einzelheiten zur Sicherungsübereignung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Wirtschaftsprivatrecht für Wirtschaftsjurist*innen und Bachelor of Laws (LL.B.)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was setzt ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB voraus?
Im Sachenrecht gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Welche Folge hat das, wenn ein Sicherungsvertrag, zur Sicherung eines Darlehens, geschlossen wird?
Was ist ein wesentlicher Bestandteil einer Sache im Sinne der §§ 93 ff. BGB?
Wodurch zeichnet sich ein wesentlicher Bestandteil einer Sache aus?
Welche Merkmale müssen vorliegen, damit es sich um Zubehör handeln kann?
Schuldner S, der ein Bauunternehmen betreibt, nimmt ein Darlehen bei H auf. Um dieses zu sichern, wird eine Hypothek an dem Grundstück des S bestellt, auf dem sich das Unternehmen befindet. Später bekommt S ein weiteres Darlehen von B. Als Sicherheit übereignet S ein zum Haftungsverband der Hypothek gehörendes Baufahrzeug nach den §§ 930; 868 BGB an B. Nun wird S insolvent. Welche Folge hat das?
Welches Recht setzt sich durch, wenn Hypothek und Sicherungseigentum aufeinander treffen?
Auf welche Dinge müssen Sie achten, wenn Sie einen Sicherungsvertrag erstellen?
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