Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB) von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Eigentumsdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Wohnungseinbruchsdiebstahl
  • § 244 I Nr. 3 StGB
  • Inhaltsgleiche Tatmodalitäten
  • Wohnbegriff
  • Hintergrund der Qualifikation
  • Strafprozessuale Folgen
  • Fallbeispiel:Enttäuschendes Nagelstudio
  • Falllösung: Enttäuschendes Nagelstudio

Quiz zum Vortrag

  1. Weil mit einem Einbruch in die Wohnung die Privatsphäre erheblich verletzt wird und unter Umständen psychischen Schäden und Angstzustände die Folge sein können.
  2. Weil in Wohnungen wertvollere Gegenstände gestohlen werden können.
  3. Weil Wohnungen stets besonders gesichert sind und in der Tat daher eine besonders gesteigerte kriminelle Energie liegt.
  4. Weil beim Wohnungseinbruch stets die Gefahr mitschwingt, einen Bewohner überraschen zu können. Oftmals geht mit dem Wohnungseinbruch dann zumindest eine Körperverletzung oder Nötigung des Angetroffenen einher. Dieser Umstand rechtfertigt die Ausgestaltung Wohnungseinbruchsdiebstahls als "eigene Tat" im Sinne einer Qualifikation.
  1. Ja, wenn sie baulich nicht vom Wohnbereich getrennt sind.
  2. Ja, auch wenn sie baulich vom Wohnbereich getrennt sind. Die Nähe und die damit einhergehende leichtere Zugangsmöglichkeit zum Wohnbereich reicht insofern aus.
  3. Ja, wenn sie keinen abschließbaren Zugang haben.
  4. Nein, gemischt genutzte Räumlichkeiten fallen zumindest dann nicht unter den engen Wohnungsbegriff, wenn sie größtenteils zu geschäftlichen, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden.
  1. Unter Berücksichtigung der Gründe für die Strafschärfung (strafrechtlicher Schutz der Privatssphäre) ist der enge Wohnungsbegriff vorzugswürdig.
  2. Der weite Wohnungsbegriff ist vorzugswürdig.
  3. Aufgrund der Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ist der enge Wohnungsbegriff vorzugswürdig, um bei der hohen Zahl der Wohnungseinbruchsdiebstähle nicht jeden Täter mit unangemessen hohen Strafen zu belegen.
  4. Der weite Wohnungsbegriff ist vorzugswürdig, da auch in den Fällen unter dem weiten Wohnungsbegriff zur Tat eine höhere kriminelle Energie notwendig ist, die gleichwohl eine höhere Strafe nach § 244 I Nr. 3 StGB rechtfertigt.
  5. Der weite Wohnungsbegriff ist vorzugswürdig. Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass von "Wohnungen" nur Privatwohnungen umfasst sein sollen. Vielmehr sind alle Räumlichkeiten geschützt, in denen sich Menschen nicht nur zu gewerblichen/ geschäftlichen Zwecken aufhalten.
  1. Ein Unterschied besteht hinsichtlich des Tatobjekts (Geschäftsraum, Wohnung, etc.).
  2. Der Unterschied liegt in den Handlungsmodalitäten (einbrechen, einsteigen, sich-verborgenhalten, etc.)
  3. Der Unterschied liegt in den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.
  4. Ein Unterschied besteht hinsichtlich des Strafrahmens.

Dozent des Vortrages Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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