Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erkenntnisverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde
  • Der Beschluss
  • Die sofortige Beschwerde
  • Die Rechtsbeschwerde
  • Fallbeispiel: Ablehnung eines Beweisantrags
  • Falllösung: Ablehnung eines Beweisantrags

Quiz zum Vortrag

  1. Die sofortige Beschwerde richtet sich genauso wie die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse.
  2. Die sofortige Beschwerde richtet sich genauso wie die Revision gegen Beschlüsse.
  3. Die sofortige Beschwerde richtet gegen Urteile.
  4. Die sofortige Beschwerde richtet sich genauso wie die Rechtsbeschwerde gegen Urteile.
  1. Dem Beschluss geht keine mündliche Verhandlung voraus.
  2. Die Formvorschriften der §§ 313 ff. ZPO gelten für Beschlüsse nicht.
  3. Ein Beschluss entfaltet keine so starke Bindungswirkung wie ein Urteil.
  4. Dem Beschluss geht immer eine mündliche Verhandlung voraus.
  5. Für Beschlüsse gelten die Formvorschriften der §§ 313 ff. ZPO.
  1. Bei einer sofortigen Beschwerde wird der Beschluss in tatsächlicher Hinsicht überprüft.
  2. Bei einer sofortigen Beschwerde wird der Beschluss in rechtlicher Hinsicht überprüft.
  3. Bei einer sofortigen Beschwerde wird der Beschluss ausschließlich in tatsächlicher Hinsicht überprüft.
  4. Bei einer sofortigen Beschwerde wird ein Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft.
  1. der Berufung.
  2. der Revision.
  3. der Rechtsbeschwerde.
  4. dem Einspruch.
  1. Die zweite Instanz prüft einen erstinstanzlichen Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  2. Der Bundesgerichtshof prüft einen erstinstanzlichen Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  3. Die erste Instanz prüft ihren eigenen Beschluss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
  4. Der Bundesgerichtshof prüft einen Beschluss nur in rechtlicher Hinsicht.
  1. Die sofortige Beschwerde ist gesetzlich vorhergesehen.
  2. Die sofortige Beschwerde ist statthaft bei der Zurückweisung eines Gesuchs, das das Verfahren betrifft.
  3. Die sofortige Beschwerde statthaft bei einer Kostenentscheidung ab 200 €.
  4. Die sofortige Beschwerde ist immer statthaft.
  1. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses und beträgt 14 Tage.
  2. Die Frist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils und beträgt 14 Tage.
  3. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses und beträgt einen Monat.
  4. Die Frist beginnt mit Verkündung des Beschlusses und beträgt einen Monat.
  1. Der Beschluss weist Fehler in tatsächlicher Hinsicht auf.
  2. Der Beschluss weist Fehler in rechtlicher Hinsicht auf.
  3. Der Beschluss wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt.
  4. In dem Beschluss wird eine Minderheitsmeinung vertreten.
  1. Die Rechtsbeschwerde ist gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts statthaft.
  2. Die Rechtsbeschwerde ist gegen Beschlüsse des Landgerichts statthaft.
  3. Die Rechtsbeschwerde ist gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Oberlandesgerichts statthaft.
  4. Die Rechtsbeschwerde ist gegen alle Urteile statthaft.
  1. Die Begründung muss die Rechtsbeschwerdeanträge enthalten.
  2. Die Begründung muss Ausführungen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde enthalten.
  3. Die Begründung muss die Rechtsbeschwerdegründe enthalten.
  4. Eine Rechtsbeschwerde muss nicht begründet werden.

Dozent des Vortrages Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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