Der Vortrag „Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Verlöbnis“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Nebengebiete 1. Staatsexamen inkl. Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In Ausnahmefällen kann die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermögensrechtliche Folgen haben, die mithilfe der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB geltend gemacht werden können. Unter welchen Voraussetzungen stellt der Fortbestand der Lebensgemeinschaft eine Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB dar?
Ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich geregelt und falls ja, wo?
Warum hat die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Folgen?
Wann hat die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausnahmsweise vermögensrechtliche Folgen?
Was ist die Rechtsnatur des Verlöbnisses?
Welche Voraussetzungen müssen Minderjährige erfüllen, um sich rechtlich wirksam zu verloben?
Was sind die Rücktrittsfolgen eines Verlöbnisses?
Was ist Mindestvoraussetzung für die Schließung der Ehe?
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... lesen Sie bitte Art. 6 GG. 1. Nennen Sie die zwei wichtigsten Quellen des Familienrechts! • BGB, 4. Buch. • Art. 6 GG. 2. Definieren Sie den Begriff „Familie“! Familie ist die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen; Familie im engeren Sinne sind die Eltern und ihre Kinder. II. Nicht eheliche Lebensgemeinschaft. Zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es heute - abgesehen von wenigen nicht examensrelevanten Ausnahmen (vgl. § 20 SGB XII) - keine gesetzlichen Regelungen, also keine Regelungen, die den Begriff der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft als ...
... in der Bundesrepublik Deutschland - abgesehen von nicht examensrelevanten Ausnahmen - keine gesetzlichen Regelungen zur nicht ehelichen Lebensgemeinschaft? Ursprünglich im römischen und germanischen Recht anerkannt, wurde die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ab dem 12. Jahrhundert verboten und später bestraft. Zwischenzeitlich wurden die Verbotsvorschriften aufgehoben - eine anderweitige Regelung erfolgte jedoch bis heute nicht. 2. Besonders examensrelevant sind die Rechtsbeziehungen zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern während des Zusammenlebens. Richtig? Falsch! Besonders examensrelevant sind die Rechtsbeziehungen zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern bei der Trennung (Abwicklung). 3. Aus welchen beiden Grundsätzen folgt, dass die Trennung der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine vermögensrechtlichen Folgen für die Partner dieser Gemeinschaft hat? • Substanzielle Analogien zum Verlöbnis- ...