Zivilprozess: Definition von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zivilprozess: Definition“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Nebengebiete 1. Staatsexamen inkl. Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Definition
  • Privatrecht und Öffentliches recht
  • Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren
  • Die privaten Rechte im Einzelnen

Quiz zum Vortrag

  1. Der Zivilprozess ist das staatlich angeordnete, geregelte Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung der privaten Rechte des Einzelnen.
  2. Der Zivilprozess regelt die Rechte von Privaten gegenüber dem Staat ab Klageerhebung.
  1. Ja, ein Prozess ist ein dynamische Entwicklung, bei der Entscheidungsreife erst nach Durchlaufen der vorgeschriebenen gesetzlichen Schritte am Schluss der mündlichen Verhandlung eintritt.
  2. Nein, aus Gründen der Rechtssicherheit wird auf die Situation der letzten eingereichten Parteischriftsätze abgestellt.
  3. Nein, der Richter beurteilt die Situation bei Klageeinreichung.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Ein vertragliches Schuldverhältnis ist als statisches, materielles Rechtsverhältnis vom Prozessrechtsverhältnis abzugrenzen.
  3. Ein Rechtsverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen Personen.
  4. Ein Rechtsverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zwischen Personen und Sachen.
  1. Erst mit dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung enden die Gestaltungsmöglichkeiten der Parteien (§ 296a ZPO).
  2. Wird die Klage bspw. bei einem unszuständigen Gericht erhoben, so wird sie trotzdem zulässig, wenn der Beklagte sich rügelos zur Hauptsache einlässt (§39 ZPO).
  3. Veräußert der Kläger bspw. nach Rechtshängigkeit die streitbefangene Sache an einen Rechtsnachfolger, der von dem Prozess nichts weiß, so wird die Klage - auf Rüge des Beklagten hin (§265 III ZPO) - als unbegründet abgewiesen.
  4. Es gibt keinerlei Zäsuren, sodass jegliche Tatsachen, die die Parteien vorbringen, bis zur letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.
  1. Öffentliches Recht
  2. Bürgerliches Recht
  3. Privatrecht
  1. Es liegt ein materiell-rechtlicher Vergleich im Sinne des § 779 BGB vor.
  2. Es liegt ein sog. Prozessvergleich vor, der Regelungen über die Beendigung des anhängigen Zivilprozesses enthält.
  3. Es liegt ein Prozessvergleich vor, der eine sog. Doppelnatur hat.
  4. Die vollständige Wirksamkeit des Vergleichs richtet sich je nach Schwerpunkt entweder nach privatrechtlichen oder nach öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Der Einzelne darf ausnahmsweise im Wege der Selbsthilfe die Realisierung privater Ansprüche durchsetzen (bspw. i.R.v. Notwehr).
  3. Um den Rechtsfrieden zu gewährleisten, hat der Staat ein Gewaltmonopol.
  4. Der Einzelne hat einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat auf Ausübung der Rechtspflege (sog. Justizgewährungsanspruch).
  1. Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung finden sich auch Vorschriften in vielen anderen Gesetzen, die gegebenenfalls analog herangezogen werden können.
  2. In der ZPO und dem GVG
  3. Nur in der ZPO
  1. Entscheidungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren
  2. Säumnisverfahren und Zwangsvollstreckung
  3. Rechtsmittelverfahren und Wiederaufnahmeverfahren
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. EU-Verfahren
  3. Schiedsverfahren
  4. Familienverfahren und Aufgebotsverfahren
  5. Urkundsverfahren

Dozent des Vortrages Zivilprozess: Definition

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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