Haftung der GbR bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB analog) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung der GbR bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB analog)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zivilrecht Repetitorium“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung der GbR bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns § 28 HGB analog
  • Prüfungsschema § 28 HGB
  • Analoge Anwendung des § 28 HGB
  • Fallbeispiel: Sonnenbankflavour

Quiz zum Vortrag

  1. 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns: Kaufmannseigenschaft des bisherigen Geschäftsinhabers 2.Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter/ Kommanditist: Kaufmannseigenschaft des Eintretenden ist nicht erforderlich 3. Entstehung einer neuen (Personen-) Gesellschaft 4. Fortführung des eingebrachten Unternehmens: Eingliederung reicht nach h.M. aus 5. Entbehrlichkeit der Firmenfortführung
  2. 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns: Kaufmannseigenschaft des bisherigen Geschäftsinhabers 2.Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter/ Kommanditist: Kaufmannseigenschaft des Eintretenden ist nicht erforderlich 3. Entstehung einer neuen (Personen-) Gesellschaft 4. Fortführung des eingebrachten Unternehmens: Eingliederung reicht nach h.M. aus 5. Kausaler Schaden
  3. 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns: Kaufmannseigenschaft des bisherigen Geschäftsinhabers 2. Durch Leistung 3. Vertrenmüssen 4. Fortführung des eingebrachten Unternehmens: Eingliederung reicht nach h.M. aus 5. Entbehrlichkeit der Firmenfortführung
  4. 1. Geschäft eines Einzelkaufmanns: Kaufmannseigenschaft des bisherigen Geschäftsinhabers 2. Gutgläubigkeit des Einzelkaufmanns 3. Entstehung einer neuen (Personen-) Gesellschaft 4. Ohne Rechtsgrund 5. Entbehrlichkeit der Firmenfortführung
  1. Überleitung in GbR entspricht Interesse der Gesellschafter
  2. Differenzierung danach, ob sich zwei Freiberufler oder zwei Gewerbetreibende zur gemeinsamen Berufsausbildung zusammenschließen, ist ungerechtfertigt
  3. Weiterhaftung des bisherigen Gesellschaftsvermögens ist im Interesse der Gläubiger
  4. Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR
  5. Überleitung in GbR entspricht nicht dem Interesse der Gesellschafter
  1. Vor dem Eintritt kein Handelsgewerbebetrieb und daher kein besonderes Vertrauen der Altgläubiger
  2. Bei GbR kein Publizitätserfordernis (Handelsregistereintragung): GbR kann keine abweichende Haftungsvereinbarung i.S.d. § 28 II HGB ins Handelsregister eintragen, sodass analoge Anwendung Nichtkaufleute schlechter stellen würde als Kaufleute
  3. BGH: Zumindest dann keine Analogie, wenn Mandatsverhältnis betroffen
  4. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.

Dozent des Vortrages Haftung der GbR bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (§ 28 HGB analog)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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